Rn 1

Die Vorschrift regelt diese dahin, dass sie schon zwischen Erbfall und Nacherbfall möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Nacherbe nur unter einer weiteren Bedingung oder Befristung eingesetzt ist. Der Nacherbe ist aber nicht gezwungen, die Ausschlagung schon in diesem Stadium zu erklären. Es kann vielmehr bis zur Kenntnis vom Eintritt des Nacherbfalls warten, mit der für ihn die Ausschlagungsfrist des § 1944 II beginnt. Die bloße Kenntnis vom Inhalt des Testaments, etwa im Erbscheinsverfahren des Vorerben erlangt, setzt diese Frist nicht in Lauf (München ZEV 11, 318 [OLG München 02.12.2010 - 31 Wx 067/10]).

 

Rn 2

Vernünftigerweise kann der Nacherbe die Erbschaft auch schon zwischen Erbfall und Nacherbfall annehmen (§ 1946), auch konkludent. In der Veräußerung oder Verpfändung seines Anwartschaftsrechts liegt idR die Annahme. In der Wahrnehmung der Nacherbenrechte aus §§ 2116 ff, 2127, 2120 liegt sie idR nicht (RGZ 80, 385). Pfändung und Insolvenz beschränken das Annahme- und Ausschlagungsrecht des Nacherben nicht (vgl § 83 I 1 InsO; BGH NJW 97, 2384 [BGH 06.05.1997 - IX ZR 147/96]). Es unterliegt auch nicht der Testamentsvollstreckung, nicht einmal im Fall des § 2222.

 

Rn 3

Stirbt der Nacherbe nach dem Nacherbfall, so gehen Annahme- und Ausschlagungsrecht auf seine Erben über (§ 1952).

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