Gesetzestext

 

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Annahme/Ausschlagung kann erst ab dem Erbfall erfolgen; der Ablauf der Ausschlagungsfrist muss nicht abgewartet werden.

B. Vor dem Erbfall.

 

Rn 2

Eine vor dem Erbfall abgegebene Annahme-/Ausschlagungserklärung ist wirkungslos). Vor dem Erbfall kann nur ein Erb- bzw Zuwendungsverzicht oder ein Vertrag nach § 311b V geschlossen werden).

 

Rn 3

Allerdings kann gem § 2142 der Nacherbe vor Eintritt der Nacherbfolge die Erbschaft ausschlagen (RGZ 80, 377); der Schlusserbe im gemeinschaftlichen Testament erst nach dem Tod des Letztversterbenden (BGH NJW 98, 543; aA Ddorf FamRZ 96, 1567).

C. Nach dem Erbfall.

 

Rn 4

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, gleich, ob er sichere und hinreichende Kenntnis vom Anfall und Berufungsgrund hat. Die Erbschaft muss dem Erben nicht bereits angefallen sein; er kann als Nachberufener die Erbschaft noch vor der Ausschlagung durch den vorigen Erben für den Fall, dass ihm die Erbschaft anfällt, annehmen oder ausschlagen (Staud/Otte § 1946 Rz 2). Gleiches gilt für den Ersatzerben und bei aufschiebend bedingter Erbeinsetzung.

D. Ausnahmen.

 

Rn 5

Nach § 2306 I 2 kann der Pflichtteilsberechtigte den Erbteil bereits dann ausschlagen, auch wenn er noch keine Kenntnis von den Beschwerungen oder Beschränkungen hatte (Erman/Schmidt § 1946 Rz 2).

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