Rn 4

Im Gegenschluss aus § 2136 ergibt sich, dass der Erblasser den Vorerben nicht befreien kann von

  • § 2111 (Rechtsfolgen der dinglichen Surrogation),
  • § 2113 II (Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen über Nachlassgegenstände aller Art einschließlich der Grundstücke, in der Praxis besonders wichtig),
  • § 2115 (Unwirksamkeit von Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, des Arrestes, der einstweiligen Verfügung und durch den Insolvenzverwalter),
  • § 2121 (Inventarpflicht),
  • § 2122 2 (Pflicht, die Feststellung des Nachlasszustandes zu dulden),
  • §§ 2124 bis 2126 (Ausschluss der Erstattung bestimmter Aufwendungen des Vorerben durch den Nacherben, BGH NJW 80, 2465 [BGH 10.07.1980 - IV a ZR 20/80]) und
  • § 2138 II (Haftung bei unentgeltlichen Verfügungen und solchen zwecks Benachteiligung des Nacherben).
 

Rn 5

Der Erblasser kann aber weitgehend dasselbe erreichen, in dem er dem Nacherben Vermächtnisse zugunsten des Vorerben auferlegt. Er kann ihn dergestalt etwa verpflichten, bestimmte Verfügungen des Vorerben zu genehmigen oder deren Wirksamkeit anzuerkennen (für unentgeltliche Verfügungen: Ddorf ZEV 00, 29 m Anm Wübben; weitere Gestaltungsmöglichkeiten bei J. Mayer ZEV 00, 1, 4) oder entgegen § 2124 I auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten für den Nachlass zu übernehmen.

 

Rn 6

Eine generelle Befreiung des Vorerben von allen Beschränkungen ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser seine Ehefrau mit der Maßgabe als Vorerbin eingesetzt hat, dass sie über seinen gesamten Nachlass frei nach ihrem Willen solle verfügen können (BGHZ 7, 274, 276). Indessen ist in solchen Fällen eine Auslegung dahin zu erwägen, dass sie als Vollerbin eingesetzt und dem ›Nacherben‹ nur ein Vermächtnis auf den Überrest zugewendet ist (dazu Keim ZEV 18, 681, 684).

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