Gesetzestext

 

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.

A. Anlegungspflicht ›dem Grunde nach‹.

 

Rn 1

Ob Geld dauernd anzulegen ist, entscheidet sich nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft. Was zu den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft gehört, ist objektiv und aus den Verhältnissen des Nachlasses, nicht des Vorerben, zu beurteilen (RGZ 73, 4, 6).

 

Rn 2

In Betracht kommen insb Gelder, die der Vorerbe weder zur Verwaltung des Nachlasses noch evtl zur Fortführung eines dem Nachlass zugehörigen Unternehmens einschl erforderlicher Investitionen benötigt. Nicht maßgebend sind die eigenen Gepflogenheiten des Vorerben (Ausn v § 2131, vgl RGZ 73, 4, 7). Andererseits besteht nicht wie in § 1841 I nF die strikte Pflicht, Geld dauernd anzulegen, soweit es nicht zu Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

B. Art der Anlage.

 

Rn 3

Wenn danach Geld dauernd anzulegen war, musste dies bis Ende 2022 nach den damaligen Begriffen mündelsicher geschehen. Welche Anlagen danach in Betracht kamen, regelten § 1807 aF und das nach Art 212 EGBGB aufrechterhaltene Landesrecht. Ob auch § 1809 aF galt, also beim Sparbuch der Vorerbe zur zusätzlichen Sicherung des Nacherben einen Sperrvermerk (›Mündelgeld‹) mit der Folge eintragen lassen musste, dass die Sparkasse nicht mit befreiender Wirkung leistet, wenn sie ohne Zustimmung des Nacherben auszahlt (vgl RGZ 85, 416, 422), wurde überwiegend verneint (Staud/Avenarius § 2119 Rz 6; zuletzt auch MüKo/Lieder § 2119 Rz. 7 je mwN).

 

Rn 3a

Die Anforderungen an Sicherheiten und die Anlage bestimmter Vermögen sind mit Wirkung ab 1.1.23 geändert worden. Zunächst wurde in § 240a eine Verordnungsermächtigung geschaffen, die sich (in Abs 1 Nr 2 aaO) auch auf Anlagen nach § 2119 erstreckt. Alsdann wurde die Sicherheitenverordnung vom 28.10.22 (BGBl 2022, 1972) erlassen. Zu § 2119 führt sie in ihrem § 3 sieben Anlagemöglichkeiten auf, unter denen der Vorerbe wählen muss. Nach § 3 Nr 7 der VO gehört dazu auch die Anlage bei einem Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.

C. Anwendungsbereich.

 

Rn 4

Die Vorschrift bezieht sich auf die Gelder, die sich beim Erbfall im Nachlass befinden, und auf solche, die während der Vorerbschaft durch Surrogation (§ 2111) in den Nachlass gelangen. Der Erblasser kann nach § 2136 befreien.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge