Gesetzestext

 

1Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. 2Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung.

 

Rn 1

§ 2067 1 greift ein, wenn der Erblasser wörtlich oder sinngemäß seine ›Verwandten‹ oder seine ›nächsten Verwandten‹ iSd § 1589 bedacht hat, nicht hingegen, wenn er die Erben nach Gruppen (›Kinder‹, ›Enkel‹) oder Namen bezeichnet, denn insoweit gilt § 2091. Die Regel des § 2067 1 kann auch auf Teile des Nachlasses angewendet werden, wenn neben den Verwandten noch andere Personen, etwa der Ehegatte, bedacht sind; dann gilt sie in Ansehung des den Verwandten zugedachten Anteils (BayObLG FamRZ 01, 1561). Hat der Erblasser seine Verwandten iSd § 1589 bedacht, so hilft § 2067 1 über eine fehlende Bestimmung der Höhe der Anteile und/oder das Fehlen des für die Ermittlung der Verwandten maßgebenden Zeitpunkts (BayObLG NJW 92, 322 [BayObLG 10.09.1991 - BReg 1 Z 29/91]) hinweg. Die Regel kann analog auf die Einsetzung eines von vornherein begrenzten Teils der Verwandten oder auf diejenigen eines Dritten angewendet werden (MüKo/Leipold § 2067 Rz 5).

 

Rn 2

Folge einer Anwendung des § 2067 1 ist, dass alle gesetzlichen Erben des Erblassers, die im Zeitpunkt des Erbfalls oder des Eintritts der Bedingung/des Termins (§ 2067 2) vorhanden sind, nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesetzeslage bedacht sind. Das ist insb bei Einsetzung der Verwandten als Nacherben von Bedeutung (BayObLG FamRZ 01, 1561). Zu den Verwandten gehören auch außereheliche Kinder (iSd § 1592 Nr 2 und 3), Adoptivkinder und -eltern, nicht aber der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Abweichende Vorstellungen des Erblassers über den Kreis seiner Verwandten berechtigen nach §§ 2078, 2281 zur Anfechtung.

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