Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsauslegung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Auslegung des Begriffes „Verwandte” in einer letztwilligen Verfügung nach allgemeinem Verständnis und Sprachgebrauch.

 

Normenkette

BGB § 2084

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 13.02.1991; Aktenzeichen 16 T 9331/88)

AG München (Aktenzeichen 96 VI 3495/86)

 

Tenor

I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 6 bis 11 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 13.2.1991 werden zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 6 bis 11 haben die dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf insgesamt 600.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Erblasserin starb im Jahr 1986 im 72. Lebensjahr. Sie war verwitwet und hatte keine Kinder. Ihr Bruder ist vor ihr verstorben, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Die Beteiligten zu 1 bis 11 sind die Nachkommen von zwei vorverstorbenen Brüdern ihrer Mutter. Einer davon war der Vater der Beteiligten zu 1; diese wiederum ist die Mutter der Beteiligten zu 6 bis 11. Ein anderer Bruder hatte insgesamt vier Söhne, darunter die Beteiligten zu 2 und 3. Der dritte Sohn ist vor der Erblasserin verstorben und der Vater des Beteiligten zu 4. Der vierte Sohn ist nach der Erblasserin verstorben; dessen einziges Kind ist die Beteiligte zu 5. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Grundstücken, Geld und Wertpapieren. Der Gesamtwert betrug zur Zeit des Erbfalls etwa 1.000.000 DM.

Die Erblasserin hat am 23.8.1985 ein handschriftliches Testament errichtet. Darin hat sie Verfügungen über ihren Schmuck, den Inhalt eines Safes und ihren Pkw getroffen sowie mehreren Einzelpersonen. Personengemeinschaften und gemeinnützigen Einrichtungen Geldbeträge zwischen 1.500 DM und 50.000 DM zugewendet. Auch die Beteiligte zu 1 ist mit 50.000 DM bedacht worden. Das Testament schließt mit dem Satz: „Den Rest an übrige Verwandte”.

Die Beteiligte zu 1 hat beim Nachlaßgericht am 6.5.1986 einen Erbschein auf Grund gesetzlicher Erbfolge beantragt, der sie als Miterbin zu 1/2 und die Beteiligten zu 2 bis 4 sowie den Vater der Beteiligten zu 5 als Miterben zu je 1/8 ausweisen sollte. Über diesen Antrag ist bisher nicht entschieden worden. Der Beteiligte zu 4 hat am 3.6.1986 einen Erbschein beantragt, wonach die Erblasserin auf Grund des Testaments von den Beteiligten zu 2 bis 4 und dem Vater der Beteiligten zu 5 jeweils zu 1/4 beerbt worden sei. Diesen Antrag hat das Nachlaßgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, die durch Beschluß des Landgerichts vom 28.10.1987 zurückgewiesen worden ist, sowie weitere Beschwerde, die der Senat durch Beschluß vom 20.2.1990 teils verworfen, teils zurückgewiesen hat.

Am 31.8.1987 hatten die Beteiligten zu 6 bis 11 beim Nachlaßgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, wonach die Erblasserin von ihnen jeweils zu 1/6 beerbt worden sei. Die Erteilung eines diesem Antrag entsprechenden Erbscheins hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 25.3.1988 angekündigt und zur Begründung auf die Entscheidung vom 28.10.1987 Bezug genommen, in der das Landgericht zum Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4 ausgeführt hatte, auf Grund der Beweisaufnahme könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Erblasserin mit dem Satz „den Rest an übrige Verwandte” ihre Vettern habe bedenken wollen. Gegen den Vorbescheid des Nachlaßgerichts hat der Beteiligte zu 2 mit einem an dieses adressierten Schriftsatz vom 27.4.1988 Beschwerde eingelegt und zugleich einen Erbscheinsantrag des Inhalts gestellt, daß die Beteiligten zu 2 bis 5 Erben zu je 1/8 und die Beteiligten zu 6 bis 11 Erben zu je 1/12 geworden seien. Das Nachlaßgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Entscheidung bis zum Abschluß des Verfahrens über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4 zurückgestellt. Danach hat es mit dem Beteiligten mündlich verhandelt sowie zwei Vermächtnisnehmer als Zeugen vernommen. Durch Beschluß vom 13.2.1991 hat das Landgericht den Vorbescheid vom 25.3.1988 aufgehoben und die Sache zu anderweitiger Behandlung sowie Entscheidung an das Nachlaßgericht zurückverwiesen. Hiergegen haben die Beteiligten zu 6 bis 11 weitere Beschwerde eingelegt und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben sowie das Nachlaßgericht zur Erteilung des von ihnen beantragten Erbscheins anzuweisen. Der Beteiligte zu 2 ist den Rechtsmitteln entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die weiteren Beschwerden sind zulässig.

a) Das Landgericht hat in Nr. I seiner Entscheidung den Vorbescheid des Nachlaßgerichts vom 25.3.1988 aufgehoben, mit dem dieses die Erteilung eines Erbscheins gemäß den Anträgen der Beteiligten zu 6 bis 11 angekündigt hatte. Hiergegen ist die weitere Beschwerde statthaft mit dem Ziel, die Aufhebung des Vorbescheids durch das Landgericht zu beseitigen und dadurch die Entscheidung des Nachlaßgerichts wieder herzustellen (BayObLG FamRZ 1989, 1348; Kei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge