Rn 42

Schließlich haftet jeder Miterbe nach §§ 2042 II iVm 757 für Sach- und Rechtsmängel an den bei der Auseinandersetzung übertragenen Gegenständen wie ein Verkäufer; die §§ 437 ff finden Anwendung. Weist nur einer von mehreren auf einen Miterben übertragenen Gegenstände einen Sachmangel auf, kann der Miterbe von der Erbauseinandersetzungsvereinbarung nicht insgesamt zurücktreten (NK-BGB/Eberl-Borges § 2042 Rz 16).

 

Rn 43

Bei Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Nachlassgegenständen, wie Unmöglichkeit, Verzug und Schlechtleistung, gelten die §§ 280 ff, 323 ff. Nach §§ 346 ff bzw 812 ff kann es zur Rückabwicklung der Auseinandersetzungsmaßnahmen kommen, sofern die Erbengemeinschaft nicht bereits infolge der Auseinandersetzung erloschen ist. Str ist, ob die Rückgewähransprüche gem § 2041 im Wege der dinglichen Surrogation wieder in den Nachlass fallen oder ob die Auseinandersetzung auf der Grundlage eines neuen Auseinandersetzungsplans durchzuführen ist.

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