Gesetzestext

 

Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist erforderlich, weil die Zuteilung eines Gegenstands zu einem Teilhaber nach § 752 kein Verkauf ist und damit in diesem Fall die Gewährleistungsbestimmungen nicht unmittelbar gelten. Sie gilt auch für die GbR (§ 731 2) und die Erbengemeinschaft (§ 2042 II). Bei einem Verkauf an einen Teilhaber iRd § 753 finden die Gewährleistungsbestimmungen unmittelbar Anwendung. Unanwendbar ist § 757 schließlich, wenn bei der Naturalteilung alle Gegenstände gleichermaßen mangelhaft sind (MüKo/Schmidt § 757 Rz 4).

 

Rn 2

Da sich § 757 auf einen Verweis auf die kaufrechtlichen Gewährleistungsbestimmungen beschränkt, sind deren Voraussetzungen iÜ zu beachten. Auch § 442 I (kein Anspruch bei Kenntnis des Mangels) findet Anwendung. Wählt der Berechtigte den Rücktritt, erfasst er zunächst nur diese Sache, doch muss über entspr Anwendung von § 139 uU insgesamt neu geteilt werden (MüKo/Schmidt § 757 Rz 6). Verpflichtet sind die anderen Teilhaber nur mit ihrem Anteil, ohne für einen Ausfall anderer Teilhaber zu haften (Erman/Aderhold § 757 Rz 3; BRHP/Gehrlein § 757 Rz 2).

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