Rn 4

Der Erbe kann von dem Erwerber nicht nur das unmittelbar Erlangte, sondern auch die Surrogate nach § 2019 herausverlangen (NK-BGB/Fleindl § 2030 Rz 4). Mit der tatsächlichen Übertragung der Erbschaft haftet der Erwerber wie der Erbschaftsbesitzer und kann sich nicht auf einen gutgläubigen Erwerb iSd §§ 892, 932–936, 2366, 2367 berufen (Staud/Raff § 2030 Rz 3).

 

Rn 5

Der Erbe kann entweder nach §§ 2018, 2030 gegen den Erbschaftserwerber oder nach §§ 2018, 2019 gegen den Erbschaftsbesitzer vorgehen. Erhält er vom Erwerber den gesamten Nachlass zurück, kann er nicht zusätzlich vom Erbschaftsbesitzer den Erlös herausverlangen (Soergel/Dieckmann § 2030 Rz 4). Verlangt der Erbe vom Erbschaftsbesitzer den Veräußerungserlös heraus, ist er verpflichtet, die Genehmigung der Verfügung des Erbschaftsbesitzers Zug um Zug gegen die Herausgabe der Ersatzgegenstände oder der Bereicherung zu erteilen (Staud/Raff § 2030 Rz 6 ff). Hat der Erbschaftsbesitzer den Herausgabeanspruch nur teilweise erfüllt, soll sich der Erbe wegen des Anspruchsrestes an den Erwerber halten können (str, so Soergel/Dieckmann § 2030 Rz 5; aA Staud/Raff § 2030 Rz 8).

 

Rn 6

Die Herausgabepflicht erstreckt sich auf das Erlangte, die Ersatzgegenstände, Nutzungen und Bereicherung, wobei den Erwerber die §§ 2024, 2025 nur dann treffen, wenn deren Voraussetzungen in seiner Person vorliegen (Erman/Horn § 2030 Rz 2). Im Gegenzug kann der Erwerber vom Erben die Verwendungen verlangen, die er und der Besitzer gemacht haben (Staud/Raff § 2030 Rz 5).

 

Rn 7

§ 2030 gilt auch für den Erwerb einer Erbschaft aufgrund eines Vermächtnisses des Erbschaftsbesitzers (hM; Erman/Horn § 2030 Rz 5).

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