Rn 5

Verhaltene Ansprüche sind solche, bei denen der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss bzw nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt. Zum alten Verjährungsrecht war hM, dass ein solcher Anspruch schon entstand, wenn der Gläubiger ihn geltend machen könnte. Nach Verkürzung der Regelverjährung auf drei Jahre (§ 195) ist der Rechtsgedanke der §§ 604 V, 695 S 2, 696 S 3 zu verallgemeinern, so dass die Verjährung grds erst mit tatsächlicher Geltendmachung durch den Gläubiger beginnt (BGH GRUR 22, 1839 [BGH 27.10.2022 - I ZR 141/21] Rz 36; 4.5.17 – I ZR 114/16 Rz 22; NJW 08, 1729 [BGH 29.01.2008 - XI ZR 160/07] Rz 24; 12, 58 Rz 29: zu § 666 Alt 3; MüKo/Grothe Rz 7; Grüneberg/Ellenberger Rz 8; aA MüKo/Krüger § 271 Rz 4; offen zu § 666 Alt 2 BGH NJW 12, 719 Rz 14), spätestens aber, wenn alle sonstigen Entstehungsvoraussetzungen gegeben sind und das zugrunde liegende Schuldverhältnis beendet ist (Frankf 5.7.13 – 10 U 166/12; s.a. BGH NJW 12, 58 [BGH 03.11.2011 - III ZR 105/11] Rz 29). So verjährt der gesetzliche Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung (§ 650f) erst ab dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit (BGH NJW 21, 2112 [BGH 25.03.2021 - VII ZR 94/20] Rz 16, 20 ff).

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