Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunft über Zuwendungen an Bank im Rahmen der Zeichnung einer KG-Beteiligung

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 280 Abs. 1, §§ 662, 666-667

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.06.2012; Aktenzeichen 2-25 O 493/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. vom 1.6.2012 - Az.: 2-25 O 493/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der beklagten Bank Auskunft über von ihr vereinnahmte Zuwendungen im Rahmen der Zeichnung einer Kommanditbeteiligung.

Der Kläger stand in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter der A GmbH in geschäftlicher Beziehung zu der Beklagten.

Am 4.4.2006 zeichnete der Kläger im Verlauf eines Gesprächs mit der Mitarbeiterin der Beklagten Frau C eine Beteiligung am "B-Fonds GmbH & Co. KG" i.H.v. 25.000 EUR zzgl. 5 % Agio. In dem Anlageprospekt, das dem Kläger nach dem nicht näher bestrittenen (Bl. 239 d.A.) Vortrag der Beklagten zumindest bei der Zeichnung übergeben wurde (Bl. 213 d.A.), heißt es, dass aus dem angelegten Kapital die Kosten für Eigenkapitalvermittlung, Werbung und Marketing mit 1,802 Mio. EUR zzgl. des Agios von 1,252 Mio. EUR bestritten werden (Bl. 202 d.A.). Die Beklagte berechnete für ihre Tätigkeit kein Entgelt gegenüber dem Kläger, der mit Ausnahme des Erwerbs der streitgegenständlichen Beteiligung als Privatperson keine Kundenbeziehung zu der Beklagten unterhielt.

In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter der A GmbH wurde der Kläger im September 2007 von der Beklagten über die Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) und u.a. mögliche Interessenkonflikte aus dem Erhalt oder der Gewährung von Zuwendungen von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen informiert.

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten vom 1.11.2011 (Bl. 7 f. d.A.) behauptet, die Mitarbeiterin der Beklagten habe ihn anlässlich des Gesprächs am 4.4.2006 beraten und die streitgegenständliche Anlage empfohlen.

Er ist der Auffassung, die Beklagte sei gem. §§ 662, 666 BGB zur Rechenschaftslegung und Auskunftserteilung über die erhaltenen Zuwendungen verpflichtet.

Mit seiner bei Gericht im Dezember 2011 eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, welche Zahlungen und sonstige vermögenswerten Vorteile sie im Zusammenhang mit der am 4.4.2006 gezeichneten Kommanditbeteiligung an der B GmbH & Co. KG i.H.v. 25.000 EUR zzgl. 5 % Agio erhalten hat;

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Voraussetzungen eines Beratungsvertrages seien - nach Auffassung der Beklagten - nicht dargelegt. Die Pflicht zur Rechenschaft und Auskunft könne sich nur auf solche Umstände erstrecken, die den Rechtskreis des Geschäftsherrn betreffen würden. Vertriebsprovisionen seien demgegenüber dem Vermögen der Bank zuzuordnen und damit nicht aus der Geschäftsbesorgung für den Kunden erlangt. Ihre Zahlung erfolge auf Grundlage entsprechender Vertriebsvereinbarungen für die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen unabhängig von einer vorausgegangenen Beratung. "Sonstige vermögenswerte Vorteile" in Form von vertriebsunterstützenden Maßnahmen stünden in keinem inneren Zusammenhang mit einem konkreten Vertragsabschluss. Bei der vom BGH statuierten Aufklärungs- und Offenlegungspflicht über "Rückvergütungen" einerseits und der Rechenschaftspflicht nach § 666 BGB andererseits handele es sich um gänzlich unterschiedliche Rechtsinstitute, die in keinem Zusammenhang miteinander stünden.

Der behauptete Anspruch sei zudem verjährt.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Auskunftsanspruch bestehe nicht gem. §§ 662, 666 BGB. Zwar hingen eventuell gezahlte Provisionen mit dem Auftragsverhältnis zur Abwicklung des gewünschten Anlagegeschäfts zusammen. Allerdings beruhten solche Provisionen auf einer Vereinbarung mit einem Dritten und stünden der Bank und nicht dem Anleger zu. Gehöre danach die Provision nicht in den "Geschäftskreis" des vom Anleger erteilten Auftrages, müsse die Bank weder darüber abrechnen noch isoliert Auskunft erteilen. Die drei Fallvarianten des § 666 BGB seien vorliegend nicht einschlägig. Schließlich scheitere ein Auskunftsanspruch auch der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit. Der Kläger habe kein konkretes Auskunftsinteresse, da er in keinem Fall berechtigt wäre, etwas zu fordern. §§ 259, 260 BGB begründeten keine entsprechenden Auskunftspflichten, sondern konkretisierten sie nur. Aus § 242 BGB folge kein isolierter Auskunftsanspruch, da die Rechte des Klägers durch § 666 BGB hinreichend geschützt seien. Auch aus einem Schadensersatzanspruch ergebe sich keine Auskunftspflicht, da der Kläger weder in diesen Richtung abziele noch die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs substantiiert vorgetragen seien.

Gegen das am 6.6.2012 (Bl. 128 ...

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