Rn 17

Die Frist berechnet sich nach §§ 187 I, 188, 193 (Sarres ZFE 06, 344). Eine Fristverlängerung oder -verkürzung der gesetzlichen Frist durch das Nachlassgericht ist unzulässig; auch kann § 233 ZPO keine Anwendung finden, weil es sich allein um eine Willenserklärung handelt (Jena FamRZ 16, 661; Zimmer NJ 16, 44). Allerdings kann der Erblasser durch Bestimmung eines bestimmten Annahmezeitraums Einfluss auf die Frist nehmen, sie dadurch verkürzen oder verlängern (Stuttg OLGZ 74, 67; aA MüKo/Leipold § 1944 Rz 19, wonach der Erblasser nicht in der Lage ist, die Ausschlagungsfrist zu verändern). Hat der Erblasser eine längere Frist bestimmt, ist der Erbe nur unter einer aufschiebenden Bedingung zum Erben eingesetzt (RGRK/Johannsen § 1944 Rz 7).

 

Rn 18

Für den Ablauf der Ausschlagungsfrist verweist § 1944 III auf die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 206, 210 und stellt damit klar, dass nicht alle Verjährungsvorschriften der §§ 203 ff Anwendung finden. Da § 1944 III zwingendes Recht ist, kann der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen nicht über die Anwendung der Verjährungsvorschriften disponieren.

 

Rn 19

Nach § 206 iVm § 209 wird derjenige Zeitraum nicht in die laufende Ausschlagungsfrist eingerechnet, in dem der vorläufige Erbe aufgrund höherer Gewalt an der Ausschlagungserklärung gehindert war. Dabei müssen die Hinderungsgründe bereits vor dem Ende der Ausschlagungsfrist eingesetzt haben. Dadurch verlängert sich im Ergebnis die Ausschlagungsfrist um den Zeitraum der höheren Gewalt (BGH ZErb 00, 232). Wird während des Laufs der Ausschlagungsfrist die Erteilung einer zur Wirksamkeit der Erbausschlagung erforderlichen familien- oder betreuungsgerichtlichen Genehmigung beantragt, ist die Ausschlagungsfrist gehemmt, bis dem gesetzlichen Vertreter die mit Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung der Genehmigung zugeht (Saarbrücken Rpfleger 11, 607 [OLG Saarbrücken 17.02.2011 - 5 W 245/10-91]).

 

Rn 20

Zur Höheren Gewalt (vgl § 276 Rn 26) gehört etwa eine angeordnete Quarantäne, der Stillstand der Rechtspflege (Grüneberg/Weidlich § 1944 Rz 7), aber auch die Zeit bis zur Entscheidung über die Anregung des nicht sachkundigen Betreuers beim FamG, einen anderen Betreuer zu bestellen (BayObLG FamRZ 98, 642) sowie die unvermeidbare Verzögerung bei ordnungsgemäß und rechtzeitig beantragter Entscheidung des Betreuungs- oder Familiengerichts nach § 1851 Nr 1 (Brandbg ZEV 14, 540), weil bei deren Verzögerung über den Fristablauf hinaus eine Anfechtung wegen Fristversäumnis mangels Irrtums nicht möglich ist (hM Frankf FamRZ 66, 259). Mit Zugang des Genehmigungsbeschlusses fällt die Hemmung des Fristablaufs weg (Frankf 66, 259). Wird der erteilte gerichtliche Genehmigungsbeschluss zur Erbausschlagung nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist eingereicht, ist die Frist versäumt (KG ErbR 16, 201).

 

Rn 21

Nach § 210 I 1, 2 analog endet bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Erben, die einen gesetzlichen Vertreter haben, das Ausschlagungsrecht nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist nach dem Zeitpunkt, in dem der Erbe unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird, wobei das Fehlen des gesetzlichen Vertreters innerhalb der Ausschlagungsfrist vorgelegen haben muss. Das gilt auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter für einen kürzeren Zeitraum als den der Ausschlagungsfrist fehlte (Grüneberg/Heinrichs § 210 Rz 4). Die Frist eines gesetzlichen Vertreters beträgt auch bei der Ablaufhemmung für nicht voll Geschäftsfähige nur 6 Wochen, § 210 I 2. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des III vorliegt. § 210 II ist nicht anwendbar (Staud/Otte § 1944 Rz 27).

 

Rn 22

Fällt der gesetzliche Vertreter, nachdem er Kenntnis erlangt hat, dh nach Fristbeginn durch Tod, Abberufung oä weg, beginnt eine neue Frist für den Nachfolger. Nicht erforderlich ist eine erneute Kenntniserlangung der in II 1 u 2 erforderlichen Umstände. Stirbt der Erbe, so läuft die schon in Lauf befindliche Frist gegen seine Erben weiter, § 1952 II.

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