Rn 1

Normzweck. Die Norm dient der Erleichterung der Kontrolle des Betreuers durch das BtG und bestimmt, dass dieser jährlich über die Vermögensverwaltung Rechnung abzulegen hat. § 1865 entspricht mit Modifikationen den §§ 1840 II–III u 1841 aF. Zur Berichtspflicht über die persönlichen Verhältnisse gem § 1840 I aF vgl jetzt § 1863. Befreiungen sind möglich. Für den Betreuer gem § 1859 II, gem §§ 1801, 1859 I auch Jugendamt, Vereinsvormund u Vormundschaftsverein, für den Vormund durch die Eltern § 1801 III 1.

 

Rn 2

Die Pflicht zur Rechnungslegung trifft jeden Betreuer, dessen Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst (I). Die Rechnungslegung erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Betreuten, das der Betreuer zu verwalten oder mitverwalten (zB Erbengemeinschaft) hat, einschließlich der Bestandteile, deren Verwaltung er auf einen Dritten übertragen hat oder die sich im Besitz eines Nießbrauchers oder Pfandgläubigers befinden. Ausgenommen ist Vermögen, das der Betreute selbst verwaltet (II 4) oder das kraft Gesetzes von einem Dritten verwaltet wird (zB bei Testamentsvollstreckung). Nach Beendigung der Betreuung nur Rechenschaftspflicht gem § 1863 IV, 1872 (LG Saarbrücken FamRZ 09, 1350).

 

Rn 3

Die Rechnungslegung hat jährlich zu dem vom BtG zu bestimmendem Termin zu erfolgen (II). Die frühere Möglichkeit gem § 1840 IV aF, dass bei einer Vermögensverwaltung von nur geringem Umfang eine Verlängerung der Abrechnungsperiode, nachdem die erste Rechnung gelegt worden ist, auf bis zu 3 Jahren möglich war, ist wegen zu starker Einschränkung der gerichtlichen Aufsicht aufgegeben worden. Bei befreiter Vormundschaft gilt § 1854 II.

 

Rn 4

III regelt, wie die vom Betreuer nach § 1840 jährlich vorzulegende Rechnung zu erteilen ist. Die Rechnung soll gem III 1 eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, die über den Ab- und Zugang des Vermögens im Rechnungsjahr Auskunft gibt und es so dem BtG ermöglicht, seinen Aufsichtspflichten aus §§ 1843 I, 1837 III nachzukommen. Dies setzt eine schriftliche klare Darstellung der Einnahmen und Ausgaben voraus (BGH NJW 82, 573, 574 [BGH 23.11.1981 - VIII ZR 298/80]). Nach III 2 kann das BtG Vorgaben zu Einzelheiten zur Erstellung der Rechnung bestimmen. Die erste nach AnO der Betreuung zu legende Rechnung hat an das Vermögensverzeichnis nach § 1835, jede folgende Rechnung an den Abschluss der vorhergehenden anzuknüpfen. Soweit Belege erteilt zu werden pflegen, hat sie der Betreuer beizufügen. Die Vorlage von Original-Kontoauszügen ist entbehrlich, wenn der Betreuer Ausdrucke aus einem Computerprogramm vorlegt (LG Hamburg FamRZ 21, 979). Die bloße Vorlage von Unterlagen und Belegen (Köln NJW-RR 89, 568, 569) oder eines Kassenbuchs (BayObLG FamRZ 93, 237), wenn dieses nicht alle Einnahmen und Ausgaben verzeichnet, genügt nicht (LG Neuruppin FamRZ 17, 562). Nach III 3 kann das Gericht in geeigneten Fällen (zB bei jährlich geleichbleibenden oder ähnlichen Ausgaben) auf die Vorlage von Belegen verzichten. Gem III 4 u 5 braucht der Betreuer über die Verwendung von Mitteln, die dem Betreuten überlassen sind oder über Vermögen, dass der Betreute ausschließlich selbst verwaltet (zB ein Sparguthaben) keine Rechnung zu legen, sondern lediglich eine entsprechende Mitteilung an das BtG zu machen (sog Eigenverwaltungserklärung). Gehört zum Vermögen des Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung, genügt nach IV ein Jahresabschluss iSd §§ 242 ff HGB. Das BtG kann die Vorlage der Handelsbücher und sonstiger Belege verlangen, wenn ihm die Informationen aus dem Jahresabschluss nicht ausreichen oder unklar sind (Staud/Veit § 1841 aF Rz 11).

 

Rn 5

Die Pflicht zur Rechnungslegung besteht ggü dem BtG und kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Die Beauftragung der Erstellung der Rechnungslegung durch einen Sachverständigen in einer Art Ersatzvornahme ist aber unzulässig (Naumbg FamRZ 12, 800). Kommt der Betreuer trotz mehrerer Aufforderungen sowie einer Fristsetzung mit Entlassungsandrohung seiner Berichts- und Rechnungslegungspflicht nicht nach, kann darin ein wichtiger Grund für seine Entlassung liegen (Schlesw FamRZ 06, 577). Der Betreute selbst hat aus § 1865 keinen einklagbaren Anspruch auf Rechnungslegung (Ddorf FamRZ 00, 1536). Der Betreuer haftet dem Betreuten nach § 1826 für Schäden, die aus einer fehlerhaften Rechnungslegung resultieren.

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