Rn 2

Nach I Nr 3 bedient sich der Verein bei der Führung der Vormundschaft einzelner Mitglieder oder Mitarbeiter, diese werden als echte Einzelvormünder bestellt. Sie tragen für den Mündel die Erziehungsverantwortung, haften selbst gem § 1794 und unterliegen der Aufsicht des FamG nach § 1802 II. Nach II Nr 1 wird der Verein als vorläufiger Vormund bestellt. In diesem Fall überträgt der Verein die Aufgaben des vorläufigen Vormunds einzelnen seiner Mitarbeiter (§ 1781 II 1). Unter Mitarbeitern sind angestellte Personen (Voll- oder Teilzeit), nicht jedoch ehrenamtlich tätige Personen zu verstehen, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Der Verein haftet für Verschulden seiner Mitglieder und Mitarbeiter nach § 31. Die §§ 278, 831 finden keine Anwendung (Soergel/Zimmermann § 1791aF Rz 7; LG Stade FamRZ 08, 2232). Der Vereinsvormund ist befreiter Vormund (§ 1801 iVm § 1859). Der Vereinsvormund ist auch von der Überwachung durch das Jugendamt weitgehend freigestellt (§ 53 IV 2 iVm III SGB VIII). Gegen den Verein kann kein Zwangsgeld (§ 1862 III 3) festgesetzt werden. Aufwendungen und Vergütungen können nicht bzw nur eingeschränkt geltend gemacht werden (BGH FamRZ 11, 1394), vgl § 1808 III iVm §§ 1, 5 VBVG. Mit Bestellung einer endgültigen Vormundschaft endet das Amt des Vereins (§ 1781 V). Der Verein ist als Vormund zu entlassen, sobald ein geeigneter Einzelvormund vorhanden ist, bei Widerruf der Erlaubnis des Landesjugendamts oder aus wichtigem Grund auf Antrag (§ 1804). Die durch den Verein mit der Führung der Vormundschaft beauftragten Mitglieder oder Mitarbeiter kann das FamG auch bei pflichtwidriger Amtsführung nicht entlassen, sondern es muss in solchen Fällen den Verein anhalten, den Pflichtwidrigkeiten durch vereinsinterne Maßnahmen zu begegnen (BayObLG FamRZ 94, 991).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge