I. Die Widerruflichkeit der Vollmacht.

 

Rn 12

2 bestimmt, dass eine Vollmacht grds frei widerruflich ist, auch wenn das Grundverhältnis fortbesteht. Der Widerruf bringt die Vollmacht ex nunc zum Erlöschen (BGH NJW 17, 3373 [BGH 11.05.2017 - IX ZR 238/15] Rz 16).

1. Unwiderruflichkeitsabrede.

 

Rn 13

Die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht ist nur in engen Grenzen zulässig, weil der Vollmachtgeber sich hierdurch seines Selbstbestimmungsrechts in erheblichem Umfang begibt. Nach hM bedarf es für die Unwiderruflichkeit der Vollmacht einer Unwiderruflichkeitsabrede im Grundverhältnis. Das bedeutet, dass der Widerruf einer Vollmacht nur durch Vertrag ausgeschlossen werden kann (aA für die Möglichkeit eines einseitigen Verzichts Staud/Schilken Rz 11) und dass eine isolierte Vollmacht nicht unwiderruflich erteilt werden kann, sondern wegen des fehlenden Grundverhältnisses unabhängig von ihrer Formulierung auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes frei widerruflich ist (BGH NJW-RR 96, 848, 849 f; BGHZ 110, 363, 367). Ist die Bevollmächtigung ausschließlich im Interesse des Bevollmächtigten erfolgt oder dient sie nach Grund und Zweck seinen besonderen Interessen, spricht das für einen stillschweigenden Ausschluss der Widerruflichkeit der Vollmacht, der bei überwiegenden Interessen des Vollmachtgebers an der Vollmachtserteilung wiederum ausgeschlossen ist (BGH NJW-RR 91, 439, 442). Zur Formbedürftigkeit einer unwiderruflichen Vollmacht s § 167 Rn 11. Eine unwiderrufliche Generalvollmacht ist nach §§ 307; 138 I unwirksam (Bork Rz 1509). Entgegen dem Wortlaut kann sich aber aus den Umständen ergeben, dass es sich nur um eine Spezialvollmacht handelt (s § 167 Rn 34). Darüber hinaus versagt die hM der unwiderruflichen Vollmacht immer dann die Anerkennung, wenn sie nicht in dem Grundverhältnis einen berechtigenden Grund findet, dh durch mindestens gleichwertige Interessen des Bevollmächtigten oder eines Dritten gerechtfertigt ist (BGH NJW-RR 96, 848, 849 [BayObLG 14.03.1996 - 2 ZBR 121/95]; aA für eine Anerkennung der Unwiderruflichkeitsabrede nur in Fällen, in denen die Vollmacht der Erfüllung einer Verpflichtung des Vollmachtgebers dient Flume II § 53 3; für die generelle Wirksamkeit einer ausdrücklichen Unwiderruflichkeitsabrede Bork Rz 1509). Gerechtfertigt ist die Unwiderruflichkeitsabrede insb wenn sie der Sicherung des Bevollmächtigten dient (RGZ 53, 415, 418 f). Unwirksam ist sie dagegen bei einer Vorsorgevollmacht iSd § 1901a aF, ab 1.1.23 § 1827 (Zimmermann BKR 07, 226, 228). Ist die Unwiderruflichkeitserklärung unwirksam, bleibt die Vollmacht gem § 139 im Zweifel als widerrufliche bestehen (MüKo/Schubert Rz 28).

2. Widerruflichkeit aus wichtigem Grund.

 

Rn 14

Auch eine unwiderrufliche Vollmacht ist nach dem Rechtsgedanken der §§ 27 II 2, 543 1, 626 I, 723 I 2 bei groben Pflichtverstößen des Bevollmächtigten aus wichtigem Grund widerrufbar (BGH NJW 97, 3437 [BGH 10.09.1997 - VIII ARZ 1/97]; 3440 [BGH 20.02.1997 - I ZR 13/95]; zweifelnd Medicus/Petersen AT Rz 942).

II. Wirksame Widerrufserklärung.

 

Rn 15

Die Widerrufserklärung erfolgt gem 3 iVm § 167 I durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die entweder dem Bevollmächtigten (Innenwiderruf) oder dem Vertragspartner (Außenwiderruf) ggü abzugeben ist und analog § 171 II auch durch öffentliche Bekanntmachung erklärt werden kann. Dabei muss der Widerrufstatbestand mit dem Erteilungstatbestand nicht korrespondieren (Bork Rz 1513). Eine Innenvollmacht kann auch ggü dem Geschäftsgegner widerrufen werden (BGH NJW 17, 3373 [BGH 11.05.2017 - IX ZR 238/15] Rz 16). Eine Außenvollmacht kann auch dem Bevollmächtigten ggü widerrufen werden. Dann besteht aber die Gefahr, dass die Vollmacht nach den §§ 170 ff oder den Regeln über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht (§ 167 Rn 37 ff) fort gilt. Ist der Vollmachtgeber zB bei einer Vorsorgevollmacht iSd § 1901a aF, ab 1.1.23 § 1827 geschäftsunfähig geworden, kann er die Vollmacht nicht mehr widerrufen; der Widerruf hat durch einen zum Widerruf berechtigten Voll- oder Kontrollbetreuer oder einen rechtsgeschäftlichen Vertreter zu erfolgen (BayObLG FamzRZ 02, 1220, 1221; Zimmermann BKR 07, 226, 228). Ein Teilwiderruf auch ggü einzelnen Dritten ist möglich (BGH NJW 17, 3372 [BGH 14.09.2017 - IX ZR 261/15] Tz 16).

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