Gesetzestext

 

1Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. 2Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.

A. Inhalt und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die dispositive auch für Pfändungspfandrechte (Ddorf WM 84, 1431) geltende Regelung erstreckt das Pfandrecht auf die nach seiner Entstehung fällig werdenden Zinsen aller Art, auf rückständige nur bei besonderer Vereinbarung (Ddorf WM 84, 1431). § 1289 gilt nicht beim Nutzungspfandrecht (§ 1213) u bei gesonderter Verpfändung des Zinsanspruchs (RGZ 74, 78, 81). Für Wertpapiere s § 1296.

B. Entspr Anwendung der §§ 1123 II, 1124 und 1125.

 

Rn 2

Zinsen werden wie Miet- u Pachtzinsforderungen bei der Hypothek behandelt, wobei an die Stelle der Beschlagnahme die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner tritt, dass er von seinem Einziehungsrecht (§§ 1281, 1282) Gebrauch macht. Erst mit der Anzeige, einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (NK-BGB/Bülow Rz 7), wird die Haftung der Zinsansprüche wirksam. Vorher darf der Gläubiger über die Zinsen verfügen. Zum Umfang der Haftung u Enthaftung sowie zur Wirksamkeit von Vorausverfügungen s § 1123 Rn 5, § 1124 Rn 48 u § 1125 Rn 2 f.

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