Rn 6

Verfügungen für die Zeit nach der Beschlagnahme erklärt § 1124 II zum Schutz des Hypothekengläubigers grds für unwirksam; ihm soll die laufende Miete als Haftungsobjekt bleiben. Auch eine Mietminderung für die Dauer eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vermieter kann eine solche Verfügung sein (Celle 11.1.11 – 2 U 244/10). Der Mieter wird (auch bei Zahlung für den Folgemonat in der zweiten Monatshälfte) aber davor geschützt, für einen Monat doppelt zahlen zu müssen; seine Zahlung ist wirksam.

 

Rn 7

Die Unwirksamkeit besteht nur im Verhältnis zum Hypothekar (relative Unwirksamkeit; BGH MDR 12, 120, 121 [BGH 13.10.2011 - IX ZR 188/10]); anders als im Fall Rn 2 aE bestehen deshalb keine Bereicherungsansprüche gegen einen Dritten, an den im Voraus gezahlt wurde.

 

Rn 8

Vor der Beschlagnahme geleistete Vorauszahlungen, die in Übereinstimmung mit dem abgeschlossenen Mietvertrag erfolgten, insb Abreden über einen Baukostenzuschuss mit der Maßgabe, dass im Gegenzug keine oder eine niedrigere Miete zu zahlen ist, sind wirksam (BGH NJW-RR 12, 525 [BGH 15.02.2012 - VIII ZR 166/10]). Darüber hinaus ist Wirksamkeit solcher Vereinbarungen unabhängig von der Ausgestaltung iE zu bejahen (vgl dazu RGZ 144, 194; BGH NJW 98, 595 für § 566c; KG ZMR 04, 257; aA Frankf NJW-RR 12, 911 für die Abrede, die Miete an die finanzierende Bank zu zahlen; Rostock ZfIR 00, 635 [BayObLG 13.06.2000 - 2 Z BR 35/00]; LG Hamburg Rpfleger 95, 124). Es handelt sich bei Vorauszahlungsabreden im Mietvertrag nicht um ›Verfügungen‹ über den Mietzins; vielmehr entsteht der Anspruch bereits in der vereinbarten Form. Spätere Abänderungen des Mietvertrags vor der Beschlagnahme können nicht anders beurteilt werden (insoweit aA BGH NJW 98, 595 [BGH 05.11.1997 - VIII ZR 55/97]).

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