Rn 1

§ 1124 I bestimmt eine Ausn von § 1123. Obwohl sich die Hypothek auch auf den Miet- oder Pachtzins erstreckt, kann der Eigentümer darüber unter den in § 1124 genannten Voraussetzungen wirksam verfügen; der Hypothekar kann nicht etwa auf ein Surrogat, insb nicht auf den zur Tilgung bezahlten Geldbetrag zugreifen (s.a. § 1123 Rn 4).

 

Rn 2

Die Verfügung muss vor der Beschlagnahme erfolgt sein; der Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek ist ohne Bedeutung. Wird nach Beschlagnahme verfügt, insb vom Mieter an den Eigentümer gezahlt, ist diese Verfügung wirkungslos (§§ 135, 136); der Mieter muss nochmals an den Hypothekar zahlen, es sei denn, dass die Beschlagnahme ihm ggü noch unwirksam ist (§ 22 II ZVG; § 1123 Rn 3); letzterenfalls bestehen nur Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Hypothekengläubigers gegen den Verfügenden.

 

Rn 3

Auch eine Verfügung vor Beschlagnahme ist allerdings unwirksam, wenn sie sich auf die Zeit nach der Beschlagnahme bezieht, wobei § 1124 II einen Interessenausgleich zwischen dem Schutz des Gläubigers und dem Schutz des Mieters bezweckt. IdR behält der Eigentümer das Grundstück und verfügt über die Mietzinsforderung; § 1124 III stellt klar, dass im umgekehrten Fall (Behalten der Mietzinsforderung und Verfügung über das Grundstück) angesichts der gleichen Interessenlage nichts anderes gelten kann. § 1124 III gilt entsprechend für Versicherungsforderungen nach §§ 1128, 1129 (BGH MDR 19, 1406 [BGH 12.04.2019 - V ZR 132/18]).

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