Gesetzestext

 

(1) 1Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. 2Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. 3Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme fällig wird.

(2) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengläubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.

(3) Im Übrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.

A. Verhältnis zu anderen Vorschriften.

 

Rn 1

§ 1128 ist eine Sondervorschrift ggü § 1129, wenn eine Gebäudeversicherung vorliegt; I u II gelten aber nicht, wenn iRd Versicherung die übliche Wiederherstellungsklausel vereinbart wurde (dann § 1130). Die praktische Bedeutung ist deshalb außerordentlich gering. § 1128 wird hinsichtlich der Feuerversicherung von Gebäuden durch §§ 101 ff VVG ergänzt; insb bestimmt § 104 VVG den Übergang der Hypothek auf den Versicherer, soweit er den Hypothekar befriedigt, allerdings im Rang nach allen durch §§ 102, 107b VVG privilegierten Gläubigern (§ 104 2 VVG), und dies auch dann, wenn der Versicherer die von ihm geschuldete Leistung vollständig erbracht hat (BGH NJW-RR 05, 1054 [BGH 02.03.2005 - IV ZR 212/04]).

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

§ 1128 setzt eine Versicherung eines Gebäudes (va, aber nicht notwendig, gegen Feuer) voraus; er gilt auch für Zubehör (zB Maschinen eines gewerblich genutzten Grundstücks), wenn es iRd Gebäudeversicherungsvertrags mitversichert ist, nicht aber, wenn dafür eine selbstständige Versicherung besteht (RGZ 156, 316). Infolge teleologischer Reduktion ist § 1128 nicht anwendbar, wenn die zerstörten Gebäude ohne Inanspruchnahme der Versicherungsleistung wiederhergestellt wurden (RGZ 95, 207). Entgegen § 1128 erfolgte Zahlungen sind nur dem Hypothekar ggü unwirksam (BGH VersR 84, 1137); geschützt wird der Hypothekar nur dann, wenn die Forderung tatsächlich besteht (BGH NJW 81, 1671). Eine Beschlagnahme ist nicht erforderlich. Das Pfandrecht bleibt bestehen, wenn die Forderung nicht mehr für die Hypothek haftet (§ 1127 Rn 4).

C. Stellung des Hypothekars.

I. Anwendung der Pfandrechtsvorschriften.

 

Rn 3

§ 1128 III verweist wegen der Rechtsstellung des Hypothekars auf die Bestimmungen über das Pfandrecht an Forderungen (§§ 1279 ff); diese Stellung erwirbt er kraft Gesetzes mit Abschluss des Versicherungsvertrags (nicht erst mit Eintritt des Versicherungsfalls; aA LG Darmstadt VersR 79, 418) und ohne Beschlagnahme. Er kann deshalb vor Fälligkeit der Hypothek Zahlung an den Versicherten und sich selbst gemeinschaftlich (§ 1281) verlangen; eine Zahlung an den Versicherten allein ist dem Hypothekar ggü unwirksam (vgl BGH NJW-RR 01, 525 [BGH 13.12.2000 - IV ZR 280/99]). Nach Fälligkeit der Hypothek kann er Zahlung an sich selbst verlangen, soweit dies zu seiner Befriedigung erforderlich ist (§ 1282 I); zahlt der Versicherer, so wird die Hypothek Eigentümergrundschuld (RGZ 56, 322) sie erlischt nicht etwa entspr § 1181 III. Ggü der Pfändung durch einen persönlichen Gläubiger steht ihm die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zu (BGH VersR 84, 1137). Der Versicherer kann ggü dem Zahlungsverlangen des Hypothekars alle Einwendungen des Versicherten erheben (Nichtbestehen der Forderung, Verjährung etc), soweit sich aus §§ 102 ff VVG nichts anderes ergibt; insb bestimmt § 102 VVG eine Verpflichtung ggü dem Hypothekar auch bei Leistungsfreiheit ggü dem Versicherten bis zur Höhe der hypothekarisch gesicherten Forderung. Bei mehreren Hypotheken richtet sich das Recht zur Einziehung nach dem Rang der Hypotheken (§ 1290; BGH NJW 81, 1671 [BGH 19.02.1981 - IVa ZR 57/80]; vgl auch BGH NJW-RR 05, 1054, 1055 [BGH 02.03.2005 - IV ZR 212/04]).

 

Rn 4

Zugunsten des Hypothekars gilt auch § 1276: Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Hypothekengläubigers nicht mit einer eigenen Schuld ggü dem Versicherer gegen die Versicherungsforderung aufrechnen und dem Versicherer die Schuld nicht erlassen; dagegen kann der Versicherer mit einer Schuld des Versicherten aufrechnen. Aufhebung oder Kündigung des Versicherungsverhältnisses im Ganzen oder seine Anfechtung fallen nicht unter § 1276 (MüKo/Lieder Rz 19).

II. Geltendmachung der Rechte des Hypothekars.

 

Rn 5

Um sich seine Rechte (Rn 34) zu erhalten, muss der Hypothekar einer Zahlung an den Versicherten innerhalb einer Monatsfrist nach Anzeige widersprechen (§ 1128 I 2); dieser Widerspruch wirkt nur zugunsten des Widersprechenden und ist auch vor einer Schadensanzeige an den Hypothekar möglich (Königsberg OLGR 2, 147). Voraussetzung für den Beginn der Frist ist eine wirksame Benachrichtigung vom Sc...

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