Rn 4

Der Hypothekar hat nur Anspruch auf Wiederherstellung seiner ursprünglichen Sicherheit. Deshalb erlischt die Haftung, wenn diese erfolgt ist; umgekehrt hat der Hypothekar keinen gesetzlichen Anspruch auf Wiederherstellung, wohl aber idR einen vertraglichen. Es genügt nach dem Zweck des § 1127 eine teilweise Herstellung, wenn diese eine gleichwertige Sicherheit bietet (RG Warn 09, 144); die Wiederherstellung eines zerstörten Gebäudes kann auch an anderer Stelle des belasteten Grundstücks erfolgen (Königsberg OLGR 31, 345); erreicht der Wert der Wiederherstellung die frühere Sicherheit nicht, so erlischt die Haftung der Versicherungsforderung anteilig (RGZ 78, 23). Entsprechend § 1124 III erlischt die Haftung auch, wenn das Grundstück nach Schadenseintritt ohne die Versicherungsforderung veräußert wird; das ergibt sich für andere als Gebäudeversicherungen aus § 1129 II, für die Gebäudeversicherung aus entsprechender Anwendung von § 1124 III. Das Pfandrecht des Gebäudeversicherers nach § 1128 III bleibt auch in diesem Fall bestehen (BGH MDR 19, 1406 [BGH 12.04.2019 - V ZR 132/18] Rz 17).

 

Rn 5

Teleologische Reduktion des § 1127 ist geboten, wenn die Wiederherstellung erfolgt ist, aber das Grundstück ohne Befriedigung des Hypothekars versteigert wurde. In diesem Fall bleibt die Haftung der Versicherungsforderung bestehen (RGZ 102, 350).

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