Gesetzestext

 

Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam.

 

Rn 1

§ 1130 stellt klar, dass die in der Gebäudeversicherung sehr verbreitete Wiederherstellungsklausel auch dem Hypothekar ggü wirksam ist. Die Klausel kann sich aus dem Versicherungsvertrag, aber auch aus einer gesetzlichen Vorschrift ergeben (vgl Art 75 EGBGB u § 193 I VVG). § 1130 gilt für alle Versicherungen. Ist eine solche Klausel auf den Versicherungsvertrag anwendbar, wird der Versicherer durch Zahlung an den Versicherten, die dessen Bedingungen entspricht, auch dann von der Haftung frei, wenn sie nicht zur Wiederherstellung verwendet wird. Eine praktisch wichtige Ausn besteht nach §§ 97, 100, 107 VVG in der Gebäudeversicherung mit Wiederherstellungsklausel: Hier kann der Versicherer ohne Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geldes nur zahlen, wenn der Hypothekar schriftlich zugestimmt hat, sofern dieser seine Hypothek beim Versicherer angemeldet hat.

 

Rn 2

Ist die Wiederherstellung unmöglich, kann der Hypothekar Zahlung an sich selbst verlangen, soweit die Voraussetzungen des § 1128 gegeben sind (teleologische Reduktion; RGZ 133, 177).

 

Rn 3

Die Versicherungsforderung kann im Fall des § 1130 nicht gepfändet werden, weil sie dadurch ihrem Zweck, der Wiederherstellung zu dienen, entzogen würde (str); anders ist es, wenn die Wiederherstellung unmöglich ist sowie im Fall von § 98 VVG. Wird das Grundstück zwangsversteigert, steht die Versicherungssumme dem Ersteher zu, der sie mit dem Zuschlag erwirbt (§ 90 II ZVG).

 

Rn 4

Verweigert der Eigentümer den Wiederaufbau, führt dies nicht dazu, dass der Versicherer an den Hypothekar zahlen darf oder gar muss (differenzierend Grüneberg/Herrler Rz 4). Der Hypothekar kann aber nach § 1134 II vorgehen; ein gerichtlich bestellter Verwalter ist berechtigt, die Versicherungssumme zu verlangen.

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