Rn 4

Einziehung iSd § 1124 I ist nicht nur die Erfüllung des Anspruchs durch Zahlung des Mietzinses (auch bei Zahlung an den Insolvenzverwalter), sondern auch jede Handlung des Mieters, die zum Erlöschen der Forderung führt, insb die Hinterlegung (str für den Fall der Hinterlegung ohne Verzicht auf das Rücknahmerecht). Anderweitige Verfügungen sind Übertragung und Belastung der Forderung durch den Vermieter, aber auch die Stundung (BGH NJW 99, 577 [BGH 07.12.1998 - II ZR 382/96]; NJW-RR 00, 925 [BGH 31.01.2000 - II ZR 309/98]), nicht aber die Aufgabe von Sicherungsrechten (RGZ 151, 380), ebenso wenig die Beendigung des Mietverhältnisses (durch Aufhebungsvertrag ebenso wie durch Kündigung) und auch nicht die Einräumung eines Nießbrauchs, weil dieser nichts an der Haftung ändert (§ 1123 Rn 2). Im letzteren Fall ist aber ein Titel gegen den Nießbraucher auf Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich (LG Krefeld Rpfleger 88, 325; für den der Hypothek nachrangigen Nießbrauch str). Auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Vermieter sind Verfügungen (RGZ 103, 140).

 

Rn 5

Die Folgen einer wirksamen Verfügung ergeben sich aus § 1124 I 2: Bei Übertragung auf einen Dritten endet die Haftung, beim Erwerb eines Rechts durch den Dritten (auch durch Pfändung, Posen OLGR 8, 208) ist dieser zuerst zu befriedigen. Im Fall der Zwangsverwaltung setzt sich die Hypothek nach §§ 155, 156 ZVG am eingezogenen Erlös fort (BGH NJW 13, 3520 [BGH 10.10.2013 - IX ZB 197/11]).

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