Rn 5

Der hypothekarischen Haftung unterliegen nur Mietzinsforderungen, die zum Zeitpunkt der Beschlagnahme noch nicht erfüllt (sonst § 1124 I 1) und weniger als ein Jahr rückständig sind (§ 1123 II 1). Zahlt der Mieter nach dem nach § 22 II ZVG maßgeblichen Zeitpunkt an den Eigentümer, so kann der Hypothekar nochmals Zahlung verlangen. Zahlt der Mieter rückständige Miete aus der Zeit vor der Beschlagnahme an den Hypothekar, so kann der Eigentümer nicht nochmals Zahlung an sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens verlangen (BGH WM 68, 947). § 1123 II 2 befasst sich mit dem praktisch sehr seltenen Fall eines mehr als ein Jahr rückständigen, für mehr als ein Jahr vorauszuzahlenden Mietzinses.

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