Gesetzestext

 

1Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind. 2Der Verpfänder kann, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 fällig werden.

 

Rn 1

In Abweichung von § 1289 erstreckt sich ein Pfandrecht insb bei Order- u Inhaberpapieren auf zugehörige Zins-, Renten u Gewinnanteilscheine, dh selbstständig übertrag- u verpfändbare Wertpapiere (RGZ 77, 333, 335), nur, wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben wurden (§ 1205 f). Aufgrund des Verpfändungsvertrages kann der Verpfänder zur Herausgabe verpflichtet sein. Für Zinserneuerungsscheine gilt § 1296 zwar nicht (RGZ 74, 339, 341), im Zweifel erstreckt sich das Pfandrecht aber auch auf sie (RGZ 58, 162, 165). Bei Verpfändung von Aktien ohne separaten Dividendenschein ist das Dividendenrecht mitverpfändet (G. Hoffmann WM 07, 1547, 1553).

 

Rn 2

Soweit nicht – wie etwa in Nr 14 IV AGB-Banken – anderes vereinbart ist, kann der Verpfänder außer beim Nutzungspfand (§ 1213) die Rückgabe vor Pfandreife fällig werdender Zinsscheine verlangen (2). Hatte der Pfandgläubiger Zinsscheine bereits eingelöst, muss er den eingezogenen Betrag herausgeben.

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