Gesetzestext

 

Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam ist, kann der Mieter oder der Pächter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verpächter zustehende Forderung gegen den Hypothekengläubiger aufrechnen.

 

Rn 1

Auch gegen eine beschlagnahmte Forderung kann aufgerechnet werden, soweit § 392 diese Aufrechnung nicht ausschließt. § 1125 beschränkt das Aufrechnungsrecht des Mieters oder Pächters darüber hinaus, um dessen Rechte mit den Regeln des § 1124 zu harmonisieren: Der Hypothekar ist einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegen den Vermieter nur dann ausgesetzt, wenn er auch die Einziehung der Miete hinnehmen müsste; gegen eine Mietforderung für einen späteren als den sich aus § 1124 II ergebenden Monat kann also nicht aufgerechnet werden.

 

Rn 2

Für die Wirksamkeit der Einziehung gilt – insb für die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Kenntniserlangung des Mieters von der Beschlagnahme – dasselbe wie bei §§ 1123, 1124 (§ 1123 Rn 3).

 

Rn 3

Da § 1125 einen Gleichlauf von Einziehungs- und Aufrechnungsverbot bezweckt, ist die Vorschrift nicht anwendbar, wenn die Aufrechnung einer vor Eintragung der Hypothek im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter entspricht (wie § 1124 Rn 8; Karlsr JW 30, 2986; aA Stuttg JW 30, 2989 und hM); mit einem Bereicherungsanspruch des Mieters wegen Verwendungen auf die Mietsache kann dagegen nicht aufgerechnet werden (Stuttg ZMR 08, 966).

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