Rn 8

Durch die Verweisung in Abs 2 sind die §§ 1030, 1035, 1036, 1039, 1045–1047, 1049–1055, 1057–1059c, 1059e–1061, 1063– 1067 grds anwendbar. Freilich ist, je nach dem Gegenstand des Rechtsnießbrauchs, im Einzelfall zu prüfen, ob die Anwendung einer Norm zu sinnvollen Ergebnissen führt. Typisch ist insoweit die Nichtanwendung von § 1066 beim Nießbrauchan einem Gesellschaftsanteil (s.u. Rn 10). Gehört zu einem Erbanteil, an dem ein Nießbrauch begründet ist, ein Grundstück, soll ein Nießbrauchvermerk in das Grundstück eingetragen werden können (Hambg FamRZ 16.1881).

 

Rn 9

Nicht anwendbar sind die §§ 1031–1034, 1037, 1038, 1040–1044, 1048, 1056, 1062.

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