Gesetzestext

 

(1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern.

(2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.

A. Umgestaltung, Veränderung (Abs 1).

 

Rn 1

Dem Nießbraucher ist jede Umgestaltung verboten (BGH NJW 83, 932 [BGH 20.12.1982 - II ZR 13/82], Umbau großer Wohnung in mehrere kleine). Maßnahmen, die dem wirtschaftlichen Zweck dienen, wie Dacheindeckung, Tünchen, neuer Verputz, sind zulässig. Unzulässig sind Um- oder Neubauten, wie Errichtung eines Carports (LG Gießen DWW 15, 66; LG Siegen BeckRS 15, 14948). Ein Unternehmensnießbraucher kann einzelne Betriebszweige aufgeben (BGH NJW 02, 434). Diese Beschränkung ist nicht mit dinglicher Wirkung abdingbar (München NJW-RR 12, 137 [OLG München 23.09.2011 - 34 Wx 311/11]; § 1036 Rn 3).

B. Anlagenerrichtung (Abs 2).

 

Rn 2

Die Regelung schränkt Abs 1 ein, um das auf Ausbeutung von Bodenbestandteilen gerichtete Recht zu sichern. Unzulässig ohne ausdrückliche Gestattung ist jede Anlage (§ 1020 Rn 2), die nicht unmittelbar dem Gewinnungszweck dient, also zB ein Bürogebäude.

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