Rn 1

Der Nießbraucher ist ggü dem Eigentümer und jedem Dritten besitzberechtigt. Er genießt den Besitzschutz gem den §§ 859–862, 869, 1004, 1007 (zu § 985 vgl § 1065 Rn 1, 3).

 

Rn 2

Die Besitzart bestimmt sich nach der Ausgestaltung des Rechts. Regelmäßig wird es der unmittelbare Besitz sein. Bei vermietetem oder verpachtetem Grundstück ist es der mittelbare Besitz, vgl §§ 567, 566–566e, 578 I, 581 II.

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