Rn 6

Tritt der rechtliche Stillstand kraft Gesetzes, dh ohne Antrag oder Anordnung, ein (§§ 239–245), spricht man von Unterbrechung. Diese ist vAw zu beachten (BGH NJW 02, 2107 [BGH 07.03.2002 - IX ZR 235/01]; 20, 1973 [BGH 12.03.2020 - VII ZR 55/19] Rn. 23). Beendet wird die Unterbrechung durch Aufnahme des Verfahrens gem § 250 (zur Form vgl dort). Eine Teilaufnahme ist nur möglich, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; Ausnahmen können sich nur unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes ergeben (BGH NJW–RR 13, 683; MDR 18, 1336 [BGH 20.06.2018 - XII ZB 285/17], jew zu § 240).

 

Rn 7

Entsprechendes gilt für die Möglichkeit eines Teilurt bei einfacher Streitgenossenschaft (vgl BGH NJW 07, 156 [BGH 07.11.2006 - X ZR 149/04]; LG Braunschweig BeckRS 17, 137845 – Abgasskandal, Händler und Hersteller; s.u. § 239 Rn 5). Zwischen mehreren Klägern einer Patentnichtigkeitsklage besteht zwar eine notwendige Streitgenossenschaft nach § 62; jedoch kann bei einer Unterbrechung gem § 240 bzgl eines Klägers ggü den anderen Klägern durch Teilurt entschieden werden (BGH BeckRS 16, 8735 Rz 6 f; GRUR 21, 1382 [BGH 24.08.2021 - X ZR 59/19]; allgemein bei notwendiger Streitgenossenschaft vgl Rn 9). Zur Teilaussetzung vgl § 248 Rn 2.

 

Rn 8

Bei einem Streit über die Unterbrechung ist nach mündlicher Verhandlung in einem Zwischenurt nach § 303 zu entscheiden, wenn die Unterbrechung bejaht wird (BGH NJW 05, 290; WM 12, 3642; 16, 1071; Hambg WM 18, 2106). Aber auch ohne Streit kann ein Zwischenurt vAw ergehen (BGH NZI 12, 572). Dieses Urt, das bei Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren (§ 128 II) möglich ist (BGH WM 09, 2330), ist wie ein Endurt anfechtbar (BGH NJW-RR 06, 288). Wird die Unterbrechung verneint, erübrigt sich ein Zwischenurt, da der Rechtsstreit fortgesetzt wird. Ergeht jedoch ein die Unterbrechung verneinendes Zwischenurt, ist dieses nicht gesondert anfechtbar (vgl §§ 512, 557 II; Zö/Greger vor § 239 Rz 3). Entsprechendes gilt für die Aufnahme (vgl auch § 239 Rn 15, § 240 Rn 12).

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