I. Zuständigkeit.

 

Rn 41

Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach Art 24 Nr 5 Brüssel Ia-VO (Hambg ZVertriebsR 19, 132 Rz 37 ff); ausschließlich zuständig sind somit die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Sachlich ausschl (§ 802) zuständiges Vollstreckungsorgan ist das Prozessgericht erster Instanz (§ 887 I), auch wenn der Rechtsstreit in höherer Instanz anhängig ist oder war (BGH NJW 02, 754, 755 [BGH 08.11.2001 - IX ZB 44/01]). Es wird der Richter tätig, nicht der Rechtspfleger (arg § 20 I Nr 17 RPflG). Beim LG ist grds der Einzelrichter zuständiges Prozessgericht (§ 348; Frankf MDR 81, 504 sowie München MDR 83, 499: keine erstmalige Übertragung auf Einzelrichter, wenn im Erkenntnisverfahren Kammer entschieden hat, allerdings vor Einf des § 348a). Zuständig können aber auch sein: das Arbeitsgericht (LAG Hamm DB 73, 1951 [LAG Hamm 21.08.1973 - 8 Ta BV 57/73]), das FamG (Ddorf FamRZ 81, 577) oder (nach §§ 94 ff GVG) die KfH. In WEG-Sachen muss der Antrag an das dafür zuständige Gericht gerichtet werden, § 43 WEG aF (BayObLG NJW-RR 88, 640; im Fall des § 72 II GVG ist das danach bestimmte Gericht auch für Zwangsvollstreckungsverfahren in WEG-Sachen zuständig, Oldbg NJW 09, 859, 860 [OLG Oldenburg 17.10.2008 - 5 AR 41/08]). In Patentsachen ist das BPatG zuständig (BPatG GRUR 96, 402 [BPatG 29.02.1996 - 2 Ni 8/93]). Für vollstreckbare Schiedssprüche (§§ 794 I Nr 4a, 1060) und ausländische Urt (§ 722, soweit nicht Brüssel Ia vorgeht, s.o.) liegt die Zuständigkeit bei dem die Vollstreckbarkeit anordnenden Gericht (Köln InVo 06, 332, 333 [OLG Köln 02.12.2005 - 16 W 31/05]). Bei Prozessvergleich liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, bei dem das Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, im ersten Rechtszug anhängig war (BayObLG NJW-RR 22, 47, 48 [BayObLG 22.04.2021 - 1 ZBR 74/20] Rz 22). Bei vollstreckbarer notarieller Urkunde streitet man, ob der allg Schuldnergerichtsstand nach § 797 V gilt (Baur/Stürner/Bruns Rz 40.15 Fn 35) oder entspr §§ 796a I, 796b I das Gericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre (Musielak/Voit/Lackmann Rz 18). Die zweite Ansicht erscheint aus praktischen Gründen bei Unklarheiten über die tatsächliche Sachlage vorzugswürdig. Dieses Gericht ist auch zuständig bei vom Notar für vollstreckbar erklärten Vergleichen nach § 796c. Hat eine Kammer des LG den Vollstreckungstitel im Eilverfahren erlassen, bleibt sie auch für das Vollstreckungsverfahren zuständig, selbst wenn die Hauptsache in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Kobl NJW-RR 02, 1724, 1725 [zu § 890]; aA Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 11). Für die Vollstreckung vertretbarer Handlungen mit einem Auslandsbezug besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf das Inland beschränkt bleibt (BGH NJW-RR 10, 279 [BGH 13.08.2009 - I ZB 43/08]; krit zu diesem Urt Heese ZZP 11, 73, 91, wonach die Vollstreckung einer Verpflichtung zur Erstellung von Buchauszügen im österreichischen Rechtsraum gem § 887 völkerrechtswidrig sei; vielmehr müsse in einem solchen Fall § 888 eingreifen).

II. Verfahrensgrundsätze.

 

Rn 42

Das auf das Vollstreckungshandeln angelegte Verfahren erfordert nicht stets eine mündliche Verhandlung (§ 891 S 1 iVm § 128 IV), jedoch zwingend rechtliches Gehör (§ 891 S 2), also die Möglichkeit, verfahrensrechtliche Einwendungen geltend zu machen. Eine andere Frage ist, inwieweit der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch erheben kann (zum Erfüllungs- und Unmöglichkeitseinwand s.o.).

III. Entscheidung durch Beschluss.

 

Rn 43

Die Entscheidung ergeht gem § 891 S 1 durch einen begründeten Beschl, der beiden Parteien nach § 329 III zuzustellen ist und einen Vollstreckungstitel nach § 794 I Nr 3 darstellt, auch wenn dadurch der Antrag zurückgewiesen wird. Die diff Meinung, wonach der stattgebende Beschl dem Schuldner, der teils ablehnende auch dem Gläubiger und der ganz ablehnende nur dem Gläubiger zuzustellen sei, während iÜ formlose Mitteilungen genügten, erscheint zu kompliziert (so aber Musielak/Voit/Lackmann Rz 20 sowie § 888 Rz 13 und Zö/Seibel Rz 8 sowie § 888 Rz 12). Im Beschl ist nach § 891 S 3 über die Kosten zu entscheiden, und zwar nach §§ 91 ff. (vgl für § 91a LG Köln 10.1.17 – 18 O 69/15 [beiderseitige E.] und München 14.2.17 – 13 W 108/17 [einseitige E.]). Die Kosten des Beschlussverfahrens sind von den Kosten der Durchführung (s.u.) zu differenzieren.

IV. Ermächtigung zur Ersatzvornahme und Duldungspflicht.

 

Rn 44

Das Gericht weist den Vollstreckungsantrag entweder zurück oder es ermächtigt den Gläubiger in Abs 1, die Handlung nach Wahl vornehmen zu lassen oder (analog Abs 1) selbst vorzunehmen. Dafür muss der Schuldner darlegen, dass er dazu in der Lage ist (Hamm NJW 59, 891). Der Beschl nach § 329 begründet seine Duldungspflicht, die der Gläubiger notfalls durch Hinzuziehung des GV nach § 892 erzwingen kann. Das Gericht kann in dem Beschl anordnen, was der Schuldner zur Ausführung dulden muss, zB ein Zutrittsrecht des Dritten zur Ermöglich...

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