Rn 7

Als Geldforderung des ArbN wird das Arbeitseinkommen grds nach den generellen Vorschriften der §§ 828 ff gepfändet. Der Gläubiger muss beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht, § 828, die Pfändung des Arbeitslohnanspruchs gegen einen bestimmten Drittschuldner beantragen (§ 828 Rn 7 f). Der Pfändungsbeschluss ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen, § 20 Nr 17 RPflG (§ 828 Rn 3). Diese Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts besteht selbst dann, wenn ein Erkenntnisverfahren über die zu pfändende Forderung vor den Arbeits- oder Verwaltungsgerichten zu führen wäre. Wohnt ein Schuldner, der in Österreich arbeitet, in Deutschland, ist der Pfändungsfreibetrag nach deutschem Recht zu bemessen (AG Deggendorf ZInsO 07, 558). Bei einer Entscheidung über bedingt pfändbare Bezüge ist nach § 850b III abw von § 834 eine Anhörung auch des Schuldners vorgeschrieben (§ 850b Rn 23).

 

Rn 8

Der Pfändungsbeschluss muss die Pfändung des Vergütungsanspruchs aussprechen und die allg Wirksamkeitsanforderungen erfüllen. Im Beschl sind die gepfändeten Forderungen und deren Rechtsgrund so genau zu bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Ansprüche Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein sollen. Der Arbeitsvertrag muss entweder geschlossen sein oder es muss bereits eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner bestehen, aus der die künftige Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (Stöber/Rellermeyer Rz C.101; § 829 Rn 11). Reine Vertragsverhandlungen genügen noch nicht. Mit dem Beschl wird dem Gläubiger verboten, an den Schuldner zu leisten. Dem Schuldner werden Verfügungen über die gepfändete Forderung untersagt. Der Beschl ist durch den Gerichtsvollzieher im Parteibetrieb, §§ 191 ff, dem Drittschuldner zuzustellen, wodurch er wirksam wird, und dem Schuldner mitzuteilen. Behält der Schuldner seine Vergütung aus den von ihm kassierten Geldern ein (Taxifahrer, Kellner), handelt es sich um den Pfändungsschutzvorschriften unterliegendes Arbeitseinkommen. Der Drittschuldner muss die pfändbaren Teile der Vergütung vom Schuldner herausverlangen und an den Gläubiger abführen (BAG NJW 1966, 469, 470 [BAG 22.05.1965 - 3 AZR 306/64]).

 

Rn 9

Abgesehen von den antragsabhängigen Regelungen muss das Vollstreckungsgericht die Pfändungsschutzvorschriften als zwingende Schuldnerschutzbestimmungen vAw beachten (RGZ 106, 205, 206; 151, 279, 285). Da in angebliche Forderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner vollstreckt wird, ist für die Anwendung der Pfändungsschutzregeln ausschlaggebend, ob eine Pfändung nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften beantragt wurde. Dies gilt auch, wenn es sich um andere Einkünfte handelt, die einem geringeren Schutz unterliegen (BGHZ 160, 197, 203). Einen Gläubigerantrag erfordern die §§ 850b II, 850c IV, 850d, 850f II, 850h und einen Schuldnerantrag die §§ 850f I, 850i, 850l und der erhöhte Schutz nach § 850k IV, V 4. Das Gericht hat entweder die dem Schuldner nach den §§ 850c, 850d verbleibenden Beträge zu bezeichnen oder einen – weithin üblichen – Blankettbeschluss zu erlassen (MüKoZPO/Smid § 850 Rz 6, 16). Im Blankettbeschluss müssen lediglich die Angaben enthalten sein, die der Drittschuldner benötigt, um unter Berücksichtigung der Unterhaltsberechtigten den Freibetrag berechnen zu können (KG OLGZ 78, 491, 494). Unzulässig sind Blankettbeschlüsse bei den Ermessensentscheidungen nach § 850d (LG Berlin Rpfleger 65, 82, 83).

 

Rn 10

Für den Umfang der Pfändung sind die §§ 832, 833, 850 VI zu beachten. Die Pfändung umfasst die Forderungen auf rückständige, aktuelle und künftig fällig werdende Bezüge. Werden Gehaltsforderungen ohne zeitliche Beschränkung gepfändet, erstreckt sich die Pfändung auf die fälligen wie die noch nicht fälligen Bezüge (Baur/Stürner/Bruns Rz 30.22). Vergütungsansprüche entstehen mit Erbringung der Dienstleistung (BGH NJW-RR 08, 1441 [BGH 26.06.2008 - IX ZR 87/07] Rz 13; § 829 Rn 11). Inwieweit eine Forderung pfändbar ist, muss nach dem Zeitpunkt der Pfändung, bei künftig fällig werdenden Leistungen nach dem Eintritt der Fälligkeit, bestimmt werden (RGZ 171, 215, 224). Die Pfändung erfasst alle Vergütungsansprüche aus dem Rechtsverhältnis mit dem Schuldner unabhängig von ihrer Benennung oder Berechnungsart, Abs 4. Eingeschlossen sind auch die an die Stelle eines erloschenen Vergütungsanspruchs tretenden Ersatzansprüche (BAG NJW 09, 2324, 2325 [BAG 06.05.2009 - 10 AZR 834/08]; Ahrens NJW-Spezial 10, 21). Erhöhte Bezüge werden von der Pfändung erfasst, s.a. § 850g. Verwertet wird die gepfändete Forderung nach den §§ 835, 844, dh zumeist durch Überweisung zur Einziehung. Ergänzende Verfahrensregeln enthalten die §§ 850b II, 850d, 850f II, die eine Pfändung grds unpfändbaren Einkommens ausnahmsweise zulassen (Gottwald/Mock § 850 Rz 2). Nebenrechte, wie das auf die Lohnabrechnung, werden mitgepfändet (§ 829 Rn 76 f). Ist ein Einziehungsprozess gegen den Drittschuldner ...

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