Gesetzestext

 

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonto unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

A. Normzweck und Systematik.

 

Rn 1

Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) vom 22.11.20 werden die Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto zum 1.12.21 grundlegend umgestaltet und neustrukturiert. Ziel der Novellierung ist, die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Regelungen zum Kontopfändungsschutz zu verbessern. An die Stelle der bisherigen §§ 835 IV, 850k, 850l treten die neuen Regelungen der §§ 850k, 850l, 899–910. Die Funktion der Einrichtung und Ausgestaltung des Pfändungsschutzkontos besteht darin, ein dem Schutz des Erwerbseinkommens oder Erwerbsersatzeinkommens an der Quelle adäquaten Pfändungsschutz zu begründen. Da mit der Überweisung des Erwerbseinkommens auf ein Konto der Rechtsgrund der Forderung des Schuldners von einer Forderung gegen den ArbG oder sonstigen Dienstberechtigten bzw Zahlungspflichtigen zu einer Forderung auf Auszahlung des Guthabens auf dem Zahlungskonto wechselt, bedarf es hierfür einer besonderen Regelung. Ohne einen Kontopfändungsschutz vermag die Existenzsicherung des Schuldners im unbaren Zahlungsverkehr nicht gewährleistet zu werden.

 

Rn 2

Dabei folgt die Systematik des Kontopfändungsschutzes mit der Aufteilung in zwei getrennte Regelungsblöcke nicht primär sachlogischen, sondern va pragmatischen Erwägungen. Als wesentlicher Baustein des Vollstreckungsschutzes bei der Pfändung von Forderungen hätte der Kontopfändungsschutz insgesamt in dem Bereich des Untertitels 3 und damit der §§ 828–863 normiert werden können. Dafür wäre im Anschluss an § 850l Raum gewesen. Allerdings enthalten die Vorschriften auch materiell-rechtliche Regelungen, die nicht ohne Weiteres in das Gefüge der Vollstreckungsschutzbestimmungen passen. Denkbar wäre auch gewesen, alle Bestimmungen zusammenfassend im neuen Abschn 4 zu normieren. Dann wäre freilich der bisherige Regelungsstandort aufgegeben worden. In einem Kompromiss sind deswegen die Vorschriften auf zwei Bereiche verteilt worden. Trotzdem ist dieser Aufbau sachlich bedeutsam, denn die beiden Regelungskomplexe sind jeweils auch in ihrem Zusammenhang zu verstehen.

 

Rn 3

§ 850k normiert künftig die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos und die Beendigung des Kontopfändungsschutzes. § 850l betrifft die Pfändung eines Gemeinschaftskontos und die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos sind in den §§ 899 ff bestimmt. Aus bislang zwei Vorschriften werden künftig 14 durchaus nicht kurze Paragraphen von erheblicher Regelungstiefe und Detailgenauigkeit. Durch den wesentlich umfassenderen Normenapparat werden zahlreiche Regelungsfragen entfaltet und genauer behandelt. Dies trägt dazu bei, manche Zweifelsfragen des Kontopfändungsschutzes zu klären. Dennoch ist eine gewisse Bürokratisierung unverkennbar, die im Gesetzgebungsverfahren einige Kritik hervorgerufen hat. Außerdem werden zusätzliche Schutzbestimmungen zugunsten des Schuldners eingeführt. Im Zahlungsverkehr ist ein Vollstreckungsschutz allein über ein Pfändungsschutzkonto des Sch...

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