Rn 23

Die Pfändung der in Abs 1 aufgeführten Bezüge erfolgt allein auf Antrag des Gläubigers, dh nicht vAw. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen (§ 828 Rn 7 f). Der Beschl ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen (§ 828 Rn 3). Das Gericht soll nach Abs 3 die Beteiligten anhören. Auch die Anhörung des Schuldners ist abw von § 834 vorgeschrieben, weil nur so seine iRd Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigenden Belange hinreichend in das Verfahren einbezogen werden können (BGH NZI 18, 705 Tz 22; St/J/Würdinger § 850b Rz 29; MüKoZPO/Smid § 850b Rz 18; Gössl NJW 18, 2734 [BGH 25.01.2018 - IX ZR 104/17]; aA Hamm Rpfleger 1977, 180). Der Drittschuldner ist ebenfalls anzuhören (LG Verden Rpfleger 86, 100 [LAG Düsseldorf 18.06.1985 - 16 Sa 552/85]). Die Anhörung kann iRe freigestellten mündlichen Verhandlung oder schriftlich erfolgen.

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