Rn 2

§ 751 gilt für alle Vollstreckungsarten, für alle Vollstreckungsorgane und für alle Titel, die die ZPO kennt (§§ 704 I, 795, 794), zB das GBA beim Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (Ddorf MDR 15, 672 [BGH 27.03.2015 - V ZR 296/13]; München ZflR 15, 621). Der Rechtsgedanke des § 751 I wird auch für die Vollstreckung von Schiedssprüchen herangezogen, die erst zukünftig fällig werdende Leistungen zum Gegenstand haben (München SchiedsVZ 07, 164 [OLG München 08.03.2007 - 34 Sch 28/06]) und ist auch bei Vereinbarung einer bestimmten Leistungsstunde analog anzuwenden (MüKoZPO/Heßler § 751 Rz 8). Dagegen ist die Vorschrift nicht auf das Vollstreckbarkeitsverfahren von Schiedssprüchen anwendbar, da es sich bei ihm nicht um eine Vollstreckungs-, sondern um ein besonderes Erkenntnisverfahren handelt (Naumbg NJOZ 10, 2127, 2128). Des Weiteren gilt § 751 II nicht für die Sicherheitsleistung des Vollstreckungsschuldners nach §§ 711, 712, 720a. Sonderregelungen, auf die § 751 nicht anwendbar ist, enthalten schließlich § 720a für die Sicherungsvollstreckung, § 752 für die Teilvollstreckung und § 850d III für die sog Vorratspfändung (zur Zulässigkeit Hamm FamRZ 94, 454; LG Flensburg FamRZ 04, 1224). Nicht unter § 751 fällt auch die sog Vorauspfändung, die eine durch den Eintritt der Fälligkeit aufschiebend bedingte zulässige Vollstreckungsmaßnahme ist. Sie wird allerdings, soweit es um Leistungen nach § 258 geht, erst mit Fälligkeit wirksam und hat vorher keine rangwahrende Wirkung (BGH NJW 04, 369, 370 [BGH 31.10.2003 - IXa ZB 200/03]). Für Wartefristen nach §§ 750 III, 798 und Räumungsfristen nach §§ 721, 794a gilt § 751 I nicht, weil bei ihnen die Vollstreckung eines bereits fälligen Anspruchs hinausgeschoben wird. In diesen Fällen kann die Vollstreckungsklausel bereits vor Ablauf der Frist erteilt werden, vorausgesetzt diese bestimmt sich nach dem Kalender (Musielak/Voit/Lackmann § 751 Rz 2). Das Vollstreckungsorgan berechnet die Frist vAw und darf die Vollstreckung nicht vor deren Ablauf einleiten.

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