Leitsatz (amtlich)

Die Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche ist zulässig.

 

Normenkette

ZPO § 751 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 28.05.2003)

AG Düsseldorf

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des LG Düsseldorf v. 28.5.2003 wird auf Kosten der Drittschuldnerin zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.248 Euro.

 

Gründe

I.

Das AG Düsseldorf erließ am 24.10.2002 auf Antrag der beiden Gläubiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, durch die die Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von gegenwärtigen und künftigen Guthaben gegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden, und zwar sowohl wegen rückständigen Unterhalts als auch wegen des künftig fällig werdenden monatlichen Unterhalts ab Oktober 2002, "fällig jew. zum 1. eines jeden Monats". In den Beschlüssen heißt es hierzu: "Die Pfändung wegen der künftigen Beträge wird erst mit dem auf den jew. Fälligkeitstag folgenden Werktag wirksam". Die Drittschuldnerin hält die Pfändung wegen der fortlaufenden Unterhaltsansprüche für rechtswidrig. Ihre Erinnerungen und die sofortigen Beschwerden blieben ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiter die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen der Unterhaltsansprüche ab dem 1.10.2002.

II.

Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, das sich der wohl herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen hat (vgl. OLG Hamm v. 25.10.1993 - 14 W 178/93, NJW-RR 1994, 895; LG Karlsruhe v. 3.2.1986 - 11 T 552/85, FamRZ 1986, 378; LG Saarbrücken Rpfleger 1973, 373; LG Essen NJW 1966, 1822; LG Hamburg Rpfleger 1962, 281; LG Würzburg NJW 1956, 1160; LG Mannheim NJW 1949, 869; AG Hamburg-Harburg v. 7.6.2002 - 617b M 3523/01, NJW-RR 2003, 149; Baer, NJW 1962, 574; Berner, Rpfleger 1962, 237; Quardt, JurBüro 1960, 293; Heßler in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 751 Rz. 7; Musielak/Becker, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rz. 20; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 751 Rz. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 751 Rz. 4; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 850d Rz. 26; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 22 I 3c; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 751 Rz. 6), ist die sog. Dauerpfändung wegen einer in Raten fällig werdenden Unterhaltsforderung in Forderungen aus Bankguthaben zulässig. Die Dauerpfändung stelle keinen Verstoß gegen § 751 Abs. 1 ZPO dar, weil die Zwangsvollstreckung nicht vor Fälligkeit der Vollstreckungsforderung, sondern frühestens an dem auf den Fälligkeitstag folgenden Werktag, 0.00 Uhr, beginne, denn erst dann trete die aufschiebende Bedingung ein und die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über den Pfändungsantrag werde wirksam.

2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf die Gegenmeinung (vgl. OLG Schleswig Rpfleger 1965, 181; OLG Hamm Rpfleger 1963, 19; OLG Celle Nds. Rpfleger 1952, 152; LG Münster, Beschl. v. 8.6.2000 - 5 T 32/00, Rpfleger 2000, 506; LG Hannover, Beschl. v. 14.11.1986 - 11 T 266/86, JurBüro 1987, 463; LG Berlin Rpfleger 1978, 331; LG Berlin v. 23.6.1982 - 81 T 29/82, Rpfleger 1982, 434; Wünnenberg, JurBüro 1960, 291) geltend, dass eine aufschiebend bedingte Pfändung dem deutschen Zwangsvollstreckungsrecht fremd sei und der insoweit eindeutigen Bestimmung des § 751 Abs. 1 ZPO widerspreche. Die Zwangsvollstreckung beginne mit der Entscheidung über den Pfändungsantrag durch das Vollstreckungsgericht, nicht erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung. Auch sei die sog. Dauer- oder Vorauspfändung mit der in § 850d Abs. 3 ZPO vorgesehenen Vorratspfändung, die sich ausdrücklich auf das Arbeitseinkommen des Schuldners beschränke, unvereinbar. § 850d Abs. 3 ZPO sei als Ausnahmevorschrift zu § 751 Abs. 1 ZPO anerkanntermaßen nicht analogiefähig. Des Weiteren hat die Rechtsbeschwerdeführerin folgende Argumente gegen die Zulässigkeit einer Dauerpfändung vorgetragen:

a) Die Rechtsansicht, wonach eine Dauerpfändung wegen fortlaufender, monatlich wiederkehrender Leistungen statthaft sein solle, sei ein Zugeständnis an praktische Bedürfnisse, um dem Gläubiger und dem Prozessgericht zu ersparen, jeden Monat neue Pfändungen beantragen bzw. aussprechen zu müssen. Dadurch würden jedoch Belange des Drittschuldners und anderer Gläubiger missachtet. Werde die Pfändung erst an dem auf den Tag der Fälligkeit der Forderung nachfolgenden Werktag wirksam, werde dem Drittschuldner eine dauerhafte Beobachtung der Kontenbewegungen und des beständig wiederkehrenden Fälligkeitszeitpunkts abverlangt. Konsequenterweise müsste sich der Drittschuldner jedes Mal erneut gem. § 840 Abs. 1 ZPO zu den jeweiligen Vollstreckungsmaßnahmen erklären. Insoweit müsste die Drittschuldnerin periodisch Mitteilungen zu dem jeweils aktuellen Habenstand versenden und dabei zwischen beschlagnahmten und beschlagnahmefreien Guthaben unterscheiden, womit ein wesentlich höherer Arbeitsaufwand verbunden sei.

b) Die monatlich wiederkehrenden Pfändungen beschlagnahmten das Kontokorrentguthaben auch nicht nur kurzfristig. Ein Geldinstitut dürfe Leistungen an den Gläubiger nach § 835 Abs. 3 S. 2 ZPO erst nach Ablauf von zwei Wochen bewirken, während dieser Zeit bestehe die Pfändung fort. Die rangwahrende Wirkung der Pfändung tangiere in dieser Zeit die Belange anderer Gläubiger, auch dem Schuldner seien während dieses Zeitraums Kontoverfügungen untersagt. Ferner müssten auf eine aufschiebend bedingte Pfändung neben § 158 BGB auch die §§ 160, 161 BGB anwendbar sein. Dies hätte zur Folge, dass sich der Schuldner während der Schwebezeit und damit während der beschlagnahmefreien Zeit jeder Verfügung über sein Konto enthalten müsste, sofern die Unterhaltsansprüche der Gläubiger zum Fälligkeitszeitpunkt wegen mangelnder Deckung sonst nicht getilgt werden könnten. Dies bedeute eine fortlaufende und andauernde Kontosperre.

3. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die vom AG angeordnete Pfändung bestehender und künftiger Kontoguthaben wegen künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Fälligkeit ist nach geltendem Recht zulässig.

a) Die Pfändung künftiger Guthaben des Schuldners bei der Drittschuldnerin ist zulässig. Zukünftige Forderungen sind pfändbar, wenn schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGHZ 53, 29 [32]; BGH v. 29.3.2001 - IX ZR 34/00, BGHZ 147, 193 [195] = MDR 2001, 1014 = BGHReport 2001, 437). Das ist hier der Fall.

b) Künftig fällig werdende Ansprüche können nach der Zivilprozessordnung nur in bestimmten Ausnahmefällen klageweise durchgesetzt werden. In Fällen, in denen die Leistungszeit datiert ist (§ 257 ZPO), bei wiederkehrenden Leistungen (§ 258 ZPO) oder wenn die rechtzeitige Leistung gefährdet erscheint (§ 259 ZPO), kann auf künftige Leistung geklagt und so eine rasche Zwangsvollstreckung vorbereitet werden. Die titulierten Ansprüche können dann aber erst bei Fälligkeit des Anspruchs vollstreckt werden. Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist, § 751 Abs. 1 ZPO. Diese Norm hindert grundsätzlich sog. Vorratspfändungen. Künftige Ansprüche sollen nicht durch ein Pfändungspfandrecht lange im Voraus gesichert werden können, während Gläubiger bereits fälliger Ansprüche mit nachrangigen Pfandrechten blockiert wären, nur weil sie ihren Titel später erlangt haben (Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 751 Rz. 5; Gottwald, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 751 Rz. 5). Eine solche Benachteiligung anderer Gläubiger tritt aber nicht ein, wenn die Pfändung erst mit Fälligkeit wirksam wird. Zwischenzeitliche Verfügungen des Schuldners und Pfändungen dritter Gläubiger bleiben dann nämlich unberührt.

Der Wortlaut des § 751 Abs. 1 ZPO steht einer solchen "Vorauspfändung", zumeist auch "Dauerpfändung" genannt, nicht entgegen. Die Zwangsvollstreckung beginnt i. S. d. § 751 Abs. 1 ZPO bei einer solchen Pfändung erst mit dem Wirksamwerden des die Pfändung aussprechenden Beschlusses des Vollstreckungsgerichts, d. h. bei Fälligkeit des titulierten Anspruchs.

c) § 850d Abs. 3 ZPO schließt die Vorauspfändung nicht aus.

§ 850d ZPO enthält Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Gleichzeitig sieht diese Vorschrift eine Sonderbehandlung bestimmter Gläubiger vor; diese erhalten in Abs. 3 erweiterte Pfändungsmöglichkeiten wegen künftig fällig werdender Ansprüche, die bereits zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche gepfändet und überwiesen werden können (sog. Vorratspfändung). Bei der Pfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO entsteht im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses ein Pfandrecht gleichen bevorzugten Rangs auch an künftig fällig werdendem Arbeitseinkommen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber eine solche rangwahrende Pfändung wegen künftig fällig werdender Ansprüche und damit eine Benachteiligung der nicht bevorrechtigten Gläubiger nur unter den engen Voraussetzungen des § 850d Abs. 3 ZPO gestattet, steht der Zulässigkeit der Vorauspfändung deshalb nicht entgegen, weil diese keine rangwahrende Wirkung hat und deshalb die Interessen anderer Gläubiger nicht beeinträchtigt.

Das von der vollstreckungsrechtlichen Praxis entwickelte Institut der Vorauspfändung beruht auch nicht auf einer analogen Anwendung des § 850d Abs. 3 ZPO, denn diese Entwicklung fand bereits vor Einfügung dieser Vorschrift in die Zivilprozessordnung durch das Gesetz v. 20.8.1953 und auch vor In-Kraft-Treten der Lohnpfändungs-Verordnung 1940, die in § 6 Abs. 3 eine entsprechende Regelung enthielt, statt (vgl. Berner, Rpfleger 1962, 237 f.; Berner, Rpfleger 1963, 20).

d) Die von der Rechtsbeschwerde gegen die Zulässigkeit der Vorauspfändung vorgebrachten Argumente greifen nicht durch.

aa) Derselbe Arbeitsaufwand wie bei der Vorauspfändung würde der Drittschuldnerin auch entstehen, wenn die Gläubiger jeden Monat eine neue Pfändung ausbrächten, wodurch erhebliche, im Ergebnis den Schuldner belastende Mehrkosten entstünden. Im Übrigen ist die Überwachung der Kontoguthaben jeweils zum auf den Monatsersten folgenden Werktag im Zeitalter der Computertechnik kein Problem. Üblicherweise sind aktuelle Kontenstände auch bei kleineren Bankenfilialen mittels Computerterminals ohne weiteres abrufbar.

bb) Die Vorauspfändung bewirkt keine andauernde Kontensperre. Nur in Höhe des gepfändeten Betrags hat sich der Schuldner zwischen dem Eintritt der Pfändungswirkung und der Auskehr des Betrages an die Gläubiger einer Verfügung über das Guthaben zu enthalten, damit der fällige Unterhaltsanspruch befriedigt werden kann. Die Rechte anderer Gläubiger werden nicht beeinträchtigt, weil die Vorauspfändung keine rangwahrende Wirkung hat. Ihre Position ist nicht anders, als wenn die Unterhaltsgläubiger jeweils am Monatsanfang eine neue Pfändung ausbrächten. Die anderen Gläubiger können vor dem auf den Monatsersten folgenden Werktag wegen bereits fälliger Ansprüche das bestehende und künftige Guthaben grundsätzlich insgesamt pfänden; auch soweit der jeweils fällige Unterhaltsbetrag gepfändet ist, können sie in darüber hinausgehende Guthabenbeträge vollstrecken.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1077170

DB 2004, 650

NJW 2004, 369

BGHR 2004, 193

FamRZ 2004, 183

WM 2003, 2408

WuB 2004, 193

ZAP 2004, 164

FPR 2004, 143

JA 2004, 270

KKZ 2004, 68

MDR 2004, 413

Rpfleger 2004, 169

VuR 2004, 108

BKR 2004, 37

FF 2004, 25

FamRB 2004, 114

RÜ 2004, 137

RENOpraxis 2004, 96

VE 2004, 60

ZBB 2004, 59

ZVI 2003, 646

JAmt 2004, 56

LMK 2004, 33

ProzRB 2004, 122

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