Rn 3

Die Verhängung von Sanktionen wegen Nichterscheinens setzt voraus, dass der SV trotz ordnungsgemäßer Ladung (§ 377 I, II) und Pflicht zum Erscheinen (ausgenommen im Falle der §§ 402, 386 III, 375 II, 382) nicht erscheint. Umfasst ist eine verfrühte Entfernung, auch die sitzungspolizeiliche (§ 158). Sanktionen sind nicht möglich bei hinreichender Entschuldigung, §§ 402, 381. Ein im Ausland ansässiger SV kann nicht vor das Prozessgericht gezwungen werden, s § 404 Rn 7.

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