Rn 3

Inhalt und Umfang der gebotenen Weisungen richten sich nach dem Einzelfall, wobei auch die forensische Erfahrung des SV zu berücksichtigen ist (zur Ausgestaltung als konstruktiver Dialog s Rn 1). Das Gericht muss den SV in die Grundlagen sowie den Inhalt und Zweck des Gutachtenauftrags vollständig und unmissverständlich einweisen, insb den Ausgangssachverhalt vorgeben (Rn 57), ggf sind auch rechtliche Hinweise zu erteilen (zu juristischen Fachbegriffen s vor §§ 402 ff Rn 3; BGH VersR 96, 959; Köln VersR 98, 1249). Zur Überlassung der Prozessakten s Rn 6. Relevant ist idR die Klärung der Beweisfrage (s Rn 4), auch soweit darüber hinaus spontane Bedenken zu äußern sind (BGH VersR 82, 168; Oldbg MedR 08, 618); sonst droht Ablehnung, s.u. § 406 Rn 17. Auch Art und Weise des Vorgehens des SV können Gegenstand sein (unter Beachtung der sog Kooperationsmaxime); zum Umgang mit den Prozessbeteiligten und zu Eingriffen s Rn 811; Verfahren Rn 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge