Rn 4

Eine frühzeitige Zuziehung des SV kann gerade zur Vermeidung unnötiger Kosten und zeitlicher Verzögerungen sinnvoll sein (vgl EGMR NJW 11, 1055; Schneider/Schmaltz NJW 11, 3270; näher Stamm ZZP 124, 433, 437 ff; Schobel MDR 14, 1003, 1004f). Dabei muss aber sichergestellt werden, dass die Beweisfrage vom Gericht in voller Eigenverantwortung formuliert wird. Es muss eine ›Besonderheit des Falls‹ vorliegen, die zB eine Abklärung des Fachgebiets (s § 404 Rn 2) oder des Kostenvorschusses (§§ 402, 397, s.a. § 407a Rn 9 f) erforderlich macht. Ausnahmsweise können Anschlusstatsachen und Vorbereitungsmaßnahmen (s Rn 510) Gegenstand des Auftrags sein. Zur Einweisung des SV in seine Aufgabe und Auftragserläuterung s Rn 3; zum Verfahren Rn 15.

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