Rn 2

Das Gericht bestimmt vorbehaltlich des Abs 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die Anzahl der SV, die Abgabe gemeinschaftlicher oder getrennter Gutachten (vgl § 411 Rn 7). Es wählt den Fachbereich (vgl BGH MDR 98, 488 [BGH 16.09.1997 - X ZR 54/95]) und die konkrete(n) Person(en) aus (vgl BGH NJW 09, 1209, 1210 = MedR 10, 181, 182 [BGH 18.11.2008 - VI ZR 198/07]). Auf Ansehen und Vertrauen des SV bei den Parteien ist Rücksicht zu nehmen (zum Ablehnungsrecht s § 406). Die für die Auswahl erforderliche Sachkunde hat sich das Gericht selbst anzueignen. Einen ›Auswahlgutachter‹ darf das Gericht nicht einsetzen (Kobl VRS 36, 17, 18); es darf nicht delegieren (s aber § 405), sich aber beraten lassen (zB von berufsständigen Institutionen; Sachverständigenverzeichnis; näher Ulrich SV Rz 166). Auch kann bei dem in Aussicht genommenen SV vor Ernennung etwa zur Neutralität und dem Fachgebiet angefragt werden (s § 404a Rn 4). Das Gericht darf die Auswahlentscheidung nicht (etwa auf die Leitung eines Instituts, einer Klinik) übertragen (str; München NJW 68, 202; Ddorf FamRZ 89, 1101; St/J/Berger § 404 Rz 16 f; Zö/Greger vor §§ 402 ff Rz 7; aA BVerwG NJW 69, 1591; OVG Koblenz VersR 98, 897; Ulrich/Ulrich Die SV und ihr Honorar S 335; vgl Rn 6 und Rn 8). Ebenso wenig darf einem SV die Auswahl eines Mitgutachters überlassen werden, wenn seine eigene Fachkunde nicht ausreicht (Stuttg Justiz 75, 273 – LS). Findet das Gericht unter Ausschöpfung aller bekannten Erkenntnisquellen keinen geeigneten Sachverständigen, kann es unter den Voraussetzungen des § 356 von einer Beweiserhebung absehen (BGH NJW 17, 2354, 2355 m Anm Huber).

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