Rn 7

Der geladene SV muss persönlich erscheinen (§ 407a III, vgl Rn 25). Der beim Zeugenbeweis geltende Grundsatz der Einzelvernehmung (§ 394 I) gilt nur, soweit Sinn und Zweck der Vorschrift dies erfordern, dh nur soweit eine Gefahr der (unzulässigen) Beeinflussung besteht. Hat das Gericht eine gemeinschaftliche Gutachtenerstattung durch mehrere Sachverständige angeordnet (s § 404 Rn 2), können diese stets auch gemeinschaftlich vernommen werden, bei mehreren getrennten Gutachten steht dem Gericht insoweit ein Ermessen zu (RGZ 8, 343, 345). Sofern Überschneidungen bestehen, kann nicht pauschal angenommen werden, SV ließen sich nicht durch andere beeinflussen (vgl aber RGZ 8, 343, 346; St/J/Berger § 402 Rz 8), vielmehr kommt es auf den Einzelfall an.

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