Rn 25

Der gerichtlich bestellte SV muss iRd § 407a III grds persönlich erscheinen. Möglich ist eine Änderung des Beweisbeschl und Bestellung des Erschienenen (s § 407a Rn 6), dadurch können Unklarheiten in den Ausführungen des schriftlichen Gutachters aber nicht ohne weiteres beseitigt werden. Ausnahmsweise kann im Falle des Versterbens des SV nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens durch das Gericht ein anderer SV zur Erläuterung herangezogen werden (BGH NJW 78, 1633). Stützt der gerichtliche SV sich auf Erläuterungen eines anderen SV, ist auf Antrag auch dieser zu hören (BGH VersR 09, 69). Sind mehrere SV bestellt, so müssen grds alle erscheinen, es sei denn bei der Anhörung ist nur ein abgrenzbarer Teil betroffen, zur Vernehmung s Rn 7. Auf die Ladung von Hilfspersonen des SV besteht kein Anspruch (Saarbr VersR 20, 1448, 1450f). Bei einem Behördengutachten (§ 404 Rn 5, § 406 Rn 2) gelten die allg Ausführungen. Es ist diejenige natürliche Person zu laden, die das Gutachten erstellt hat oder ein Vertreter (BGHZ 62, 63, 95 = NJW 74, 704; St/J/Berger § 411 Rz 37; vgl auch § 256 II StPO). Bei einer Kollegialbehörde dürfte eine schriftliche Beantwortung genügen, weil so das Kollektiv Stellung nehmen kann.

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