Rn 8

Der gerichtlich ausgewählte und ernannte SV hat das Gutachten höchstpersönlich zu erstatten und dafür verantwortlich zu zeichnen. Eine Vertretung wie auch eine Übertragung ist unzulässig (vgl Rn 2, § 407a III 1). Nichtsdestoweniger kann es zweckmäßig oder erforderlich sein, dass der vom Gericht beauftragte SV Hilfspersonen hinzuzieht. Allein- und gesamtverantwortlich bleibt/bleiben aber stets der/die vom Gericht ausgewählte/n SV. Die Mitarbeit anderer Personen darf deshalb über unterstützende Dienste nicht hinausgehen, s dazu § 407a III (dort Rn 37), zur gerichtlichen Ersetzung durch den tatsächlichen Ersteller § 407a Rn 7.

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