Rn 3

Die Ernennung erfolgt durch das Prozessgericht oder den beauftragten oder ersuchten Richter (§ 405) idR in einem Beweisbeschl (s §§ 358 ff, § 411 Rn 12; zur Anhörung s Rn 2). Der Beschl soll verkündet oder förmlich zugestellt werden (§ 329 II 2; BGH NJW 11, 520, 522 = MedR 11, 434, 435 [BGH 15.09.2010 - XII ZB 383/10]: zumindest formlose Mitteilung); Ablehnungsfrist § 406 II 1. Ist die Sachkunde nicht ohne Weiteres zu erkennen, so sind darüber Angaben zu machen (BayObLG NJW 86, 2892 [BayObLG 19.06.1986 - BReg 3 Z 165/85]).

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