Rn 9

Ist der SV im Unklaren hinsichtlich Inhalt und Umfang des ihm erteilten Auftrags, so hat er unverzüglich (§ 121 I 1 BGB) eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen (zur Bedeutung dieser Pflicht für die Kooperation zwischen Gericht und SV Seibel NJW 14, 1628, 1630f). Dieses ist zur Erteilung entspr Erläuterungen (Weisungen) gem § 404a (und Mitteilung an Parteien) verpflichtet.

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