Rn 6

Die erforderlichen Prozessakten dürfen und müssen idR überlassen werden (vgl § 407a V, SV ist Gehilfe des Gerichts). Sind etwa Persönlichkeitsrechte einer Partei betroffen, ist regelmäßig eine Einwilligung des Rechtsinhabers erforderlich; prozessuale Rechte sind zu gewähren. Bei Verweigerung der Einwilligung kommt als prozessuale Reaktion eine Entscheidung nach Beweislast oder den Grundsätzen der Beweisvereitelung in Betracht (vgl insoweit zu § 356 BGH NJW 81, 1319; zu Krankenunterlagen Hamm VersR 01, 249; s.a. § 142). Zu Geheimhaltungsinteressen vgl Rn 12 aE.

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