Rn 1

Die effektive Kooperation von Gericht und SV bei klarer Aufgabenabgrenzung ist von großer praktischer und auch rechtsstaatlicher Bedeutung. Auf der einen Seite bleibt das Gericht Herr des Verfahrens, der SV ist weisungsgebundener Gehilfe (Zö/Greger § 404a Rz 1; s aber auch MüKoZPO/Zimmermann § 404a Rz 1), auf der anderen Seite darf die Eigenverantwortung und wissenschaftliche Unabhängigkeit des sachkundigen Spezialisten in dem ihm zugewiesenen Bereich nicht beschnitten werden (vgl vor §§ 402 ff Rn 15). Die durch das RPflVereinfG eingefügte Vorschrift kodifiziert die wesentlichen Pflichten des Gerichts in der Zusammenarbeit mit SV und ist somit Pendant zu § 407a, der die wesentlichen Pflichten des SV normiert (s § 407a VI zur entspr Hinweispflicht des Gerichts). Dadurch soll eine einheitliche Vorgehensweise mit klar feststehenden Aufgaben und Befugnissen des SV und eine rasche, sachdienliche und ordnungsgemäße, nicht zuletzt aber auch kosteneffiziente Durchführung der Beweisaufnahme erreicht werden, bei der die Verwertbarkeit des Gutachtens gesichert ist. Für eine prosperierende Zusammenarbeit sind dabei immer die voneinander abweichenden Herangehens- und Denkweisen des Juristen und der jeweiligen Fachdisziplin zu berücksichtigen, die einen selbstkritischen und geduldigen Austausch erforderlich machen (Ulrich SV Rz 279 ff).

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