Rn 3

§ 29c I 1 enthält einen besonderen Gerichtsstand für alle Klagen und Anträge des Verbrauchers, die einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag iSd § 312b BGB oder ein Umgehungsgeschäft iSd § 312m I S 2 BGB nF (§ 312k II S 2 BGB aF) betreffen (s näher Rn 2). Dem Verbraucher steht deshalb das Wahlrecht nach § 35 zu, ob er seinen Anspruch im Gerichtsstand des § 29c oder in einem anderen besonderen Gerichtsstand bzw dem allg Gerichtsstand geltend macht (BGHZ 203, 140; Karlsr NJW 05, 2718, 2719; Zö/Schultzky Rz 1, 6). Ausschl Gerichtsstände gehen nach allg Grundsätzen (s dazu § 12 Rn 8) dem besonderen Gerichtsstand nach § 29c I 1 vor (s dazu auch Rn 4). Der Gerichtsstand des § 29c I 1 knüpft an den Wohnsitz (zum Begriff s § 13 Rn 3 ff), ersatzweise an den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers an. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person befindet sich dort, wo die Person ständig oder für eine längere Zeit und nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass es eines entsprechenden Willens bedarf (vgl BGH MDR 14, 626 zu § 5 VBVG; Zö/Schultzky Rz 6; Musielak/Voit/Heinrich Rz 10; Grüneberg/Ellenberger § 7 Rz 3; vgl auch § 122 FamFG und § 16 Rn 3). Eine vorübergehende Abwesenheit ist unschädlich (Grüneberg/Ellenberger § 7 Rz 3). Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann bereits vorliegen, wenn er von vornherein auf Dauer angelegt ist (BGH NJW 81, 520; Karlsr FamRZ 09, 239). Fehlt es sowohl an einem Wohnsitz wie auch einem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers, ist § 29c I 1 nicht einschlägig.

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