Rn 2

Von seinem sachlichen Anwendungsbereich setzt § 29c voraus, dass ein Anspruch geltend gemacht wird, der einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag iSd § 312b I BGB oder ein Umgehungsgeschäft iSd § 312m I S 2 BGB nF (§ 312 k II S 2 BGB aF) betrifft. Da es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache handelt, genügt die Schlüssigkeit des klägerischen Vortrags (vgl dazu § 12 Rn 10). Die Prüfung, ob ein entsprechender Vertrag vorliegt, richtet sich nach dem materiellen Recht des BGB (vgl Zö/Schultzky Rz 4; Musielak/Voit/Heinrich Rz 6f). Zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen vgl Grüneberg/Grüneberg § 312b Rz 3 ff; § 312k Rz 3). Die Frage, ob Versicherungsverträge unter § 29c fallen, hat der Gesetzgeber durch die Einführung der Gerichtsstandsbestimmung des § 215 VVG gelöst (zum früheren Recht vgl Köln OLGR 05, 553, 554f). Wegen des unter Rn 1 beschriebenen Schutzzwecks ist der Anwendungsbereich der Vorschrift weit auszulegen (BGH NJW 03, 1190). Unter § 29c fallen alle Rechtsstreitigkeiten wegen Ansprüchen, die den Vertrag oder das Umgehungsgeschäft betreffen (vgl BGH NJW-RR 11, 1137, 1138; Celle NJW 04, 2602; Naumbg NJW-RR 14, 957). Das sind nicht nur die unmittelbar aus dem Vertrag oder dem Umgehungsgeschäft begründeten, sondern auch alle Folgeansprüche gg den Vertragspartner oder gg Dritte, die in die Vertragsanbahnung einschaltet waren (BGH NJW-RR 11, 1137, 1138; WM 17, 231, 232), zB Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegen vorvertraglichen Verschuldens (culpa in contrahendo, BGH WM 17, 231, 232) oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft begangenen unerlaubten Handlung ggü der Vertragspartei, aber auch ggü ihrem Vertreter (vgl BGH NJW 03, 1190 [BGH 07.01.2003 - X ARZ 362/02]; Celle NJW 04, 2602 f; Naumbg NJW-RR 14, 957 [BGH 03.04.2014 - V ZB 41/13]; Zö/Schultzky Rz 5), Bereicherungsansprüche und Herausgabeansprüche aus § 985 BGB (Zö/Schultzky Rz 4; Musielak/Voit/Heinrich Rz 7) sowie Scheck- und Wechselklagen, wenn das Kausalgeschäft ein Vertrag iSd § 312b BGB oder ein Umgehungsgeschäft iSd § 312m I S 2 BGB nF (§ 312k II S 2 BGB aF) darstellt (vgl Zö/Schultzky Rz 4; Musielak/Voit/Heinrich Rz 8; St/J/Roth Rz 8; § 603 I tritt dahinter zurück), nicht dagegen für auf § 171 HGB gestützte Haftungsklagen, wie etwa Ansprüche des Gläubigers einer Kapitalanlagegesellschaft gegen den Kapitalanleger aus Kommanditistenhaftung, auch wenn der Kapitalanlage ein Haustürgeschäft zugrunde liegt (Hambg ZInsO 18, 1111; Bork NJW 18, 2985, 2988). Bei Ansprüchen wegen deliktischen Handelns des Verbrauchers scheidet allerdings mangels Schutzbedürftigkeit die Anwendung des § 29c aus (Musielak/VoitHeinrich Rz 7 mwN; aA St/J/Roth Rz 7). Ansprüche aus Bürgschaft werden nur erfasst, wenn der Bürgschaftsvertrag selbst als Vertrag iSd § 312b BGB abgeschlossen wurde (Musielak/Voit/Heinrich Rz 7; St/J/Roth Rz 3). Der persönliche Anwendungsbereich des § 29c ist entsprechend dem Schutzzweck der Norm auf den Verbraucher oder dessen Vertreter (vgl Grüneberg/Grüneberg § 312b Rz 8 mwN) selbst beschränkt; deshalb fallen Zessionare des Verbrauchers aus dem Anwendungsbereich heraus (BGH VersR 10, 645; München VersR 09, 1382 f. Der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist durch Art 229 § 32 EGBGB vorgegeben. Danach gilt § 29c in der aktuellen Fassung nur für die nach 13.6.14 abgeschlossenen Verträge; für Altverträge ist die davor geltende Fassung maßgebend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge