Rn 1

§ 29c erweitert für das Prozessrecht den durch § 312b BGB (§ 312 BGB aF) bezweckten Schutz von Verbrauchern (§ 13 BGB) bei Haustürgeschäften, die in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und in Erweiterung des bisherigen Begriffs mit Wirkung vom 13.6.14 (BGBl I, 3642) als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge bezeichnet werden (vgl Grüneberg/Grüneberg § 312b Rz 1). Der Verbraucher darf vorbehaltlich § 29c III nur an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Anspruch genommen werden (§ 29c I 2), kann aber selbst seinen Vertragspartner auch in einem anderen Gerichtsstand verklagen (§ 29c I 1; anders noch unter der Geltung der Vorgängerbestimmung des § 7 HausTWG). Diese Regelung soll den Verbraucher im Prozessfall davor bewahren, seine Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu müssen, obwohl es der andere Vertragspartner gewesen ist, der am Wohnsitz des Verbrauchers die Initiative zum Vertragsschluss ergriffen hat (BGH NJW 03, 1190 [BGH 07.01.2003 - X ARZ 362/02] mit Verweis auf BRDrs 384/75, 26). § 29c II enthält die Legaldefinition eines prozessrechtlichen Verbraucherbegriffs, der ggü dem materiell-rechtlichen Verbraucherbegriff des § 13 BGB weiter gefasst ist, um auch eine Einbeziehung (konkurrierender) gesetzlicher Ansprüche eines Verbrauchers zu ermöglichen (BTDrs 19/2439, 21; 19/2507, 18; BGH WM 22, 2398). Ein allg Gerichtsstand in Verbrauchersachen lässt sich daraus aber nicht ableiten (vgl Zö/Schultzky Rz 2; Musielak/Voit/Heinrich Rz 7; Heidehoff IPrax 06, 612). Deshalb ist die Heranziehung des § 29c für Fernabsatzverträge iSd § 312c BGB abzulehnen (aA Woitkewitsch CR 06, 284 für § 312b aF; vgl auch § 29 Rn 14 ›Fernabsatzvertrag‹). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 29c I es bei einer Bezugnahme auf § 312b – und nicht § 312c (Fernabsatzverträge) – belassen hat. Für Versicherungsverträge vgl die Regelung in § 215 VVG.

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