Rn 3

Die ZPO enthält keine Regelung zum Wohnsitz einer Person. Deshalb ist ein Rückgriff auf die materiell-rechtlichen Regelungen der §§ 7 ff BGB erforderlich, die insoweit einen Bestandteil des Prozessrechts bilden (BGH WM 75, 915; MüKoZPO/Patzina Rz 4; St/J/Roth Rz 2; Zö/Schultzky Rz 3; für das IZPR vgl Rn 15). Das BGB geht in § 7 BGB von dem Grundsatz aus, dass jeder seinen Wohnsitz frei wählen kann (MüKoBGB/Schmitt § 7 Rz 1). Man spricht deshalb von einem selbstständigen oder gewillkürten Wohnsitz (vgl MüKoBGB/Schmitt Rz 1; MüKoZPO/Patzina Rz 6; Zö/Schultzky Rz 3f). Für bestimmte Personengruppen legt das BGB dagegen den Wohnsitz verbindlich fest (vgl §§ 9, 11 BGB, s näher Rn 8). In diesem Fall handelt es sich um einen unselbstständigen oder gesetzlichen Wohnsitz (vgl MüKoBGB/Schmitt § 7 Rz 1; MüKoZPO/Patzina Rz 17; Grüneberg/Ellenberger § 7 Rz 1). Nach heutiger Auffassung setzt der Begriff des (selbstständigen) Wohnsitzes nach § 7 I BGB neben der objektiven Niederlassung subjektiv einen Domizilwillen des Betroffenen voraus, also den Willen, den Ort der Niederlassung ständig zum Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen (BGH NJW 06, 1808, 1809 [BGH 28.03.2006 - VIII ZB 100/04]; MüKoBGB/Schmitt § 7 Rz 9, 19, 23 ff; St/J/Roth Rz 3). Dies erfordert nicht den Willen, den jeweiligen Ort zum räumlichen Mittelpunkt des gesamten Lebens zu machen, wie dies früher vertreten wurde (vgl MüKoBGB/Schmitt § 7 Rz 9; so aber RGZ 67, 191, 193; ebenso heute noch Zö/Schultzky Rz 4; unklar MüKoZPO/Patzina Rz 6). Mit der hier gebrauchten, neueren Begriffsbestimmung des Domizilwillens lässt sich insb die Begründung von Doppelwohnsitzen iSd § 7 II BGB besser erklären (vgl MüKoBGB/Schmitt § 7 Rz 9). Nach allg Grundsätzen ist allein maßgeblich, dass der Wohnsitzgerichtsstand spätestens zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegt (vgl Zö/Schultzky Rz 12; § 12 Rn 10).

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